Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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und Fräulein Deputata und Alimenta richtig abgeführet werden, und Er der Re- 
gierende Herr mit Seiner Hofstadt subsistiren möge, zu welchem ende iedes Re- 
gierenden Herrn Bediente, welche mit dergleichen Geldt-Einnahme zuthun, stracks 
anfangs an die Gräfl. abgefundene Herren oder deren Herren Vormändern richtige 
Liefer- und Zahlung zu leisten, mit einem Handtschlag, oder nöthigenfalls Ver- 
mittels eines Eydes gewiesen werden, noch Ihren Herren, Wann Sie über ver- 
hoffen Ihnen ein Wiedriges befehlen wollten, zu pariren gehalten, Wenn die Be- 
diente aber vor sich Ihrem Handschlag oder Eyd zuwieder leben würden, Sie in 
des Gesambten Geschlechts Vorholt oder Bestraffung gefallen seyn sollen. Wie 
denn auch der Regierendce oder der Aclteste Herr, ohne der Nach- 
gebohrnen Consens von der Herrschafft und dem Lehen, weder 
was den Grund und Boden noch die Intraden betrifft, nichts ver- 
äußern, Vertauschen, verpfänden oder mit neuen Schulden beschwehren, 
noch von denen andern Herren Agusten ohne verhergehende obige Einwilligung 
mit Bestand darein consentiret werden kann. 
IR. 
Und nachdem des Hoch- und Wohlgebohrnen Herrn Heinrich des Ersten 
Jüngerer Linie Reußen Grafen und Herrn von Plauen etc. Gnd. dem ganzen Ge- 
schlecht anietze hinterbracht; Wie Sie so viel Dero Herren Söhne anbelangete, 
das alhier nochmals stabilirte jus de non amplius dividendo einen albereit vor 
etlichen Jahren schriftlich abgefaßten Divisione paterna inter liberos in Ihrer 
Herrschafft Schleitz dergestalt eingeführet und festgestellet, daß genannte Herr- 
schafft uf Dero ältesten Herrn Sohn und deßen Aeltesten Sohn, auch Sohnes Sohn 
und so ferner, oder da deßen Linie, welches doch Gott verhütte, 'ganz abginge, 
von Dero nachgebohrnen Herm Sohne, deßen Sohn, und Sohns Sohne, und so 
weiter nebst der Landes- Regierung ebenfallß jedoch nach denen darbey 
determinirten Absätzen und Bedingungen, unvertheilt alleine kommen, 
den Jüngern Herrn aber ein mehreres nicht, als was von Deroselben als Herm 
Vater zu seinem Unterhalt assiguiret und geordnet worden, zukommen, noch Er 
sich anzumaßen befugt seyn, und dieses alles also unverbrüchlich observiret 
werden solle, mit der fernern Erklährung, wie Sie mit approbation und 
genehmhaltung Dero übrigen Herrn Vettern es darbey nochmals, so 
viel Dero Herren Söhne und Posteritaet betreffen thete, allenthalben 
unverändert laßen, noch durch Subscription dieses Geschlechts- Vergleichs, als 
welchen Sie sonst so viel wohlgemelte Dero Herren Vettere anlanget, Ihres Orts 
krafit dieses zugleich mit beliebet, von angeregter Dero Väterlichen division 
im geringsten abgewichen haben wolten; Also laßen die übrigen Herren Vettere 
bey berürter Väterlichen division, als welche in dem Hauptwerk und was die 
Unzertheilbarkeit; auch alleinige Regierung der Herrschaflt des Aeltesten Sohnes 
anbelanget, diesem Pacto conform (ob Sie wohl sonst wegen Derov, durch des 
Höchsten Güte absonderlich erlangten Cammer-Gütter das praecipuum des Aelte- 
sten Sohnes von denen Intraden der Herrschatft: Schleiz etwas uusträglicher ein-
	        
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