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und Fräulein Deputata und Alimenta richtig abgeführet werden, und Er der Re-
gierende Herr mit Seiner Hofstadt subsistiren möge, zu welchem ende iedes Re-
gierenden Herrn Bediente, welche mit dergleichen Geldt-Einnahme zuthun, stracks
anfangs an die Gräfl. abgefundene Herren oder deren Herren Vormändern richtige
Liefer- und Zahlung zu leisten, mit einem Handtschlag, oder nöthigenfalls Ver-
mittels eines Eydes gewiesen werden, noch Ihren Herren, Wann Sie über ver-
hoffen Ihnen ein Wiedriges befehlen wollten, zu pariren gehalten, Wenn die Be-
diente aber vor sich Ihrem Handschlag oder Eyd zuwieder leben würden, Sie in
des Gesambten Geschlechts Vorholt oder Bestraffung gefallen seyn sollen. Wie
denn auch der Regierendce oder der Aclteste Herr, ohne der Nach-
gebohrnen Consens von der Herrschafft und dem Lehen, weder
was den Grund und Boden noch die Intraden betrifft, nichts ver-
äußern, Vertauschen, verpfänden oder mit neuen Schulden beschwehren,
noch von denen andern Herren Agusten ohne verhergehende obige Einwilligung
mit Bestand darein consentiret werden kann.
IR.
Und nachdem des Hoch- und Wohlgebohrnen Herrn Heinrich des Ersten
Jüngerer Linie Reußen Grafen und Herrn von Plauen etc. Gnd. dem ganzen Ge-
schlecht anietze hinterbracht; Wie Sie so viel Dero Herren Söhne anbelangete,
das alhier nochmals stabilirte jus de non amplius dividendo einen albereit vor
etlichen Jahren schriftlich abgefaßten Divisione paterna inter liberos in Ihrer
Herrschafft Schleitz dergestalt eingeführet und festgestellet, daß genannte Herr-
schafft uf Dero ältesten Herrn Sohn und deßen Aeltesten Sohn, auch Sohnes Sohn
und so ferner, oder da deßen Linie, welches doch Gott verhütte, 'ganz abginge,
von Dero nachgebohrnen Herm Sohne, deßen Sohn, und Sohns Sohne, und so
weiter nebst der Landes- Regierung ebenfallß jedoch nach denen darbey
determinirten Absätzen und Bedingungen, unvertheilt alleine kommen,
den Jüngern Herrn aber ein mehreres nicht, als was von Deroselben als Herm
Vater zu seinem Unterhalt assiguiret und geordnet worden, zukommen, noch Er
sich anzumaßen befugt seyn, und dieses alles also unverbrüchlich observiret
werden solle, mit der fernern Erklährung, wie Sie mit approbation und
genehmhaltung Dero übrigen Herrn Vettern es darbey nochmals, so
viel Dero Herren Söhne und Posteritaet betreffen thete, allenthalben
unverändert laßen, noch durch Subscription dieses Geschlechts- Vergleichs, als
welchen Sie sonst so viel wohlgemelte Dero Herren Vettere anlanget, Ihres Orts
krafit dieses zugleich mit beliebet, von angeregter Dero Väterlichen division
im geringsten abgewichen haben wolten; Also laßen die übrigen Herren Vettere
bey berürter Väterlichen division, als welche in dem Hauptwerk und was die
Unzertheilbarkeit; auch alleinige Regierung der Herrschaflt des Aeltesten Sohnes
anbelanget, diesem Pacto conform (ob Sie wohl sonst wegen Derov, durch des
Höchsten Güte absonderlich erlangten Cammer-Gütter das praecipuum des Aelte-
sten Sohnes von denen Intraden der Herrschatft: Schleiz etwas uusträglicher ein-