Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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Fünfftentheils sowohl eine grose Schuldenlast, alß auch viel Herren Brüdere und 
Früulein Schwestern vorhanden, und also nach Abzug, wie in vorhergehenden 
X. N° ausgedrückt, ein geringes, sowohl zu des Regierenden Herrn praecipuo als 
auch derer Nachgebohrnen Deputaten übrig bleiben würde, nicht gelaßen noch so 
hole quanta gereichet werden könnten, sondern genielter alimenten halber sich 
nach Beschaffenheit der Herrschafft oder freyen Intraden reguliret, und ein weni- 
gercs dazu ausgesetzet werden müste; Ob auch wohl wegen der Ausstatt- und 
dotirung in den Geschlechts-Recess de Anno 1681 gewiße Erklährung geschehen, 
daß es zwar bey denen einem Reußischen Fräulein im Geschlechts-Verein 1668 
geordneten 4000 Meißnischen Gülden Heyrathsguth, wenn nicht mehr, als Vier 
Fräulein vorhanden, verbleiben, do aber deren mehr seyn, und Sie sich alle ver- 
heyrathen würden, ihnen insgesambt nur 1600 fl. pro dote, vor Schmuck und 
Hochzeit Geld aber iedem Fräulein ohne Unterschied, wie viel deren auch seyn 
möchten, Eintausend Gülden entrichtet werden solten, so würde doch ieztberührten 
und bey dem successions Fall vorhandenen Umbständen nach, von denen zur Ein- 
theilung verordneten Deputirten ob entweder genannte quanta zu entrichten ? 
oder ein wenigers zuverordnen ? wohl zuuntersuchen, und ein gewißes zusezen, 
oder allen und nöthigen fallß, solches dem arbitrio und Ausspruchs des Ge- 
sambten Gräfl. Geschlechts, als welches sowohl auf das Vermögen, als auch den 
Standt zu reflectiren anheim zu stellen, und solches von denen Gräflichen Inter- 
essenten deswegen zu ersuchen seyn. Welchem Geschlecht dann in solchen und 
dergleichen nicht zureichenden Fällen, als wenn etwann nach Abzug des praecipui 
und andern wie vorher angeführet, kein nothdürftiger Unterhalt vor die jüngern 
Herren und Fräulein übrig bleiben möchte, ob nicht vom praccipuo hierzu etwas 
abzunehmen oder berürte Nothdurft zu ersetzen sey? Lediglich zu arbitriren 
und hierinnen Ziel und maas zugeben, krafft dieses anheim gestellet bleibet, deme 
sich auch die gesamte hohe Interessenten zu submittiren schuldig. 
XI. 
Alldieweil aber die experienz bezeuget, wie das abnehmen der Camımer: und 
Herrschaffts-Gütter unter andern meistentheils aus der üblen Oeconomie excessiver 
und nicht nach den jührlichen Renthen moderirter Hofhaltung, überflüßiger an- 
nehmung der Diener, unnöthiger Differenz-erweckung, der Unterthanen verarmung, 
als welche gemeiniglich den Lauf der Zinnßen und Steuern hemmt, auch daraus 
die oppignoration der Gütter zu entstehen, und diesen die schimpf- und schäd- 
liche Schuldenlast sodann auf dem Fuße nachzufolgen pfleget. Als wird ieder 
nach Anleitung des Geschlechts-Vereins de Anno 1668 8. 51. bey seiner Hof- und 
Haußhaltung sich dergestalt, damit Ihm keiner von berürten exorbitanten mit. 
Bestandt imputiret werden könne, zubezeigen, wie auch sonderlich auf der Unter- 
thanen Conservation das absehen mit zu richten, von selbst geneigt seyn. Wie 
denn hiernechst alle alienationes derer Füuff Haupttheile, und deren pertinentien, 
sie mögen von regierenden: oder mit einem Stück Guth abgefundenen Herren 
vorgenommen werden wollen, ingleichen alle Geldt-aufnahme und oppignorationes,
	        
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