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leuth, Befehlshabere, Diener und Unterthanen, nicht allein vor sich selbst, so bald
sie einige Straßenraubung oder dergleichen Mißhandlung innen werden, sondern
auch uff Ersuchen, Annahmen und Begehren des andern Fürsten Beambten, Diener
oder Unterthanen, schuldig seyn sollen, mit allem Ernst und Fleiß den Thäteru
unverzüglich, so Tags, so Nachts, nachzufolgen, wo sie die finden, anzufallen, und
zu Hafften zu bringen; unerachtet, ob gleich die Mißhandlung in dieses oder
jenes Obrigkeit und Gebieth begangen, auch die Nachfolge aus unser eines in
des andern Obrigkeit und Gebieth beschehen müsse; doch soll der ergriffene
Missethäter in der Obrigkeit behalten und gerechtfertiget werden, da er er-
griffen.
Da auch einiger beschuldigter Mißthäter in einem unser der vier Gebrüder,
oder unserer Nachkommen Ort-Landes mit peinlichen Rechten verfolgt, und end-
lich mit Urthel und Recht in die Mordthat erklärt, oder sonstet des Landes ver-
wiesen würde, der soll nicht in dem Ort Landes allein, da die Erkandtnus ge-
schehen, sondern durch unser aller Fürstenthumbe, Grafschafften, Herrschafiten
und Gebieth vor einen erklärten Mordtbäter oder Lands Verwiesenen gehalten
und gegen denselben von unser Jedem, da er betreten, vermöge gesprochener Ur-
theil, und nach Form des Rechtens, verfahren werden.
Und nachdem Uns im väterlichen Testament die Bestellung des Hofgerichts
sämbtlichen, doch pro rata ufferlegt und befohlen, so wollen wir vor Uns und
unsere Nachkommen jederzeit dasselbig unser Hof-Gericht mit frommen, verstän-
digen, geschickten und tauglichen Personen von Adel und Gelehrten, in noth-
dürfftiger Anzahl, wie Wir Uns dessen verglichen, bestellen, und dieselben sämbt-
lichen, doch nach unser verglichenen Raten, aus unserm Cammer-Guth besolden,
auch mit sonderm Fleiß darauf sehen, daß an solchem Unserm Hof-Gericht gute
Ordnungen gehalten, und jedermann schleunigen Rechtens verholffen werde.
Also auch wollen Wir Unser Ober-Appellation- oder Revision-Gericht in der
Ordnung, deren Wir Uns mit einander verglichen haben, noch zur Zeit und so
lang bleiben lassen, bis Wir Uns deshalben eines bessern und nützlichern ver-
einigen mögen, und was also an demselben unserm sämmtlichen Hof- oder Re-
vision-Gericht endlichen geurtheilt und erkandt würde, dasselbige soll unser Jeder,
oder nach Uns, unsere Nachkommen, in seinem Ort Landes, so bald es seine
Krafft erreichet, uff erlangte Executorial-Brief, eines jeden obermelter beider Ge-
richt, unverzügliche exequiren lassen.
&. 4. Erbeinigung und Erbfolge der sämmtlichen Fürsten zu Hessen und Erbverbrüderung mit Sachsen.
Ausschluß und Verzicht der Töchter im Hause Hessen von aller Nachfulge und Erbschaft. Aus-
ushmen. Hourathsgut, Aussteuer und sonstige Obsorge für dieselben und deßhalbe Mitwirkung der
Stände. Von Wittum der Fürstinnen zu Hessen, deren Eheeinbringen, Wiederlage, Heuratbsgeldern,
Vermächtnissen, und dem mütterlichen Vermögen der noch übrigen Prinzessinnen eines ausgestor-
benen Fürstenhauses.
Alsdann auch, zum Vierten, unser Herr Vater, Gottseeliger, in seinem
hinterlassenen Testament, aus väterlicher Vorsichtigkeit, unter ander disponirt
und verordnet: da unser, der vier Gebrüder, Fürsten zu Hessen, einer ohne ehe-