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liche männliche Leibs-Lehens-Erben, nach dem Willen Gottes abgienge, daß als-
dann die übrigen Drey dem Abgestorbenen in seinen zugetheilten Landen und
Leuthen, auch sonst aller Verlassenschafft, sämmbtlichen succediren, und keine
Töchter etwas am Fürstenthumb Hessen und darzu gehörigen Grafschafften, Pfand-
schafften, Baarschafften, fahrender Haab, gegenwärtigen oder zukünfftigen Güthern,
oder andern, alldieweil Manns-Personen von uns oder unsern Nachkommen vor-
handen wären, erben, sondern mit ihrem gewöhnlichen Heuraths-Geld, als ihrer
verordneten Legitima, abgesondert und zufrieden seyn, auch bräuchlichen Verzicht
thun sollen, außerhalb was ihnen die Erb-Verbrüderung derer Häuser Sachsen
und Hessen gebe, uff den Fall der mannliche Stamm der Fürsten zu Hessen
aller abgienge etc.; ferners Inhalts des väterlichen Testaments, und dann Wir
befinden und erkennen, daß die väterliche Disposition und Verordnung nicht al-
lein dieses Fürstenthumbs löblichen Herkommen, und obbemelter Häuser Sachsen
und Hessen von undenklichen Jahren wohlherbrachter, und von Römischen Kay-
sern und Königen stattlich confirmirter Erbverbrüderung gemeß ist, son-
dern auch ohne das zu Erhaltung unsers Fürstlichen Standes, Stamms und Nah-
mens gereicht, so haben Wir darauff einander, bey geschwornem Ayd, versprochen
und zugesagt, und thun das hiermit und in Kraft dieses Brieffs, wissentlich, vor
Uns und alle Unsere Erben und Nachkommen: daß nicht allein Wir es vor unsere
Personen bey dieser väterlichen Verordnung, der Succession halber, bleiben lassen,
und der zuwider nichts überall vornehmen wollen, sondern daß es auch künff-
tiglichen, bey unsern allerseits Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen,
zu ewigen Zeiten, also steiff, fest und unverbrüchlich gehalten
werden, und kein Tochter oder gebohrn Fräulein zu Hessen, zu
ewigen Zeiten, die Fälle tragen sich gleich zu wie sie immerhin
wollen, alldieweil Manns-Personen von Uns, unsern ehelichen,
mannlichen Leibs-Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, im
Leben seyn, etwas am Fürstenthum Hessen und darzu gehörigen
Graffschafften, Herrschafften, Pfandtschafften, Baarschafften,
fahrender Haabe, gegenwärtigen oder zukünfftigen Güthern, oder
andern, erben, sondern davon gänzlich durch die Manns-Personen
ewiglichen ausgeschlossen seyn und bleiben, und sich mit Ihrem
verordneten Heurath-Guth und Abfertigung, als ihrer verord-
neten Legitima und Gebührnus, endlich begnügen lassen sollen;
darzu dann unser Jeder sich, seine Erben und Nachkommen, bey seinem und ihrem
Gewissen, durch Krafft und Macht dieses Briefs, ewiglich und unwiederrufflich
verpflichtet, verstrickt und verbunden haben will.
Und damit dem allenthalben so viel steiffer und gewisser gelebt und nach-
gesetzt werde, so sollen und wollen Wir, und nach uns, unsere eheliche mannliche
Leibs-Lehens-Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, unsere vom heyligen
Römischen Reich, auch alle andere von Churfürsten, Fürsten und Prälaten her-
rührende I,ehen, keines ausbeschieden, jetzo und künfftiglich, allwege in sammbt
und zugleich empfangen, und deßfalls immerzu in unzertrennter Sambtbe-
lehnung sitzen bleiben; auch unser einer des andern nachgelassenen Söhnen