Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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deßfalls bey getroffener Vergleichung lassen, und darauff mit Fleiß sehen, daß 
derselbige Gülden-Zoll Uns allenthalben zum Besten uffs treulichste erhoben und 
ingebracht werde. 
9.8. Gegenseitige Zusage wegen Erhaltung guten Friedens und Einigkeit In und außer dem Lande. 
Gegenessitiger Schutz der Unterthanen gegen Unrecht, Mißhandlung und Gewaltthat. Vorsorge 
bei Irrungen unter den Fürsten selbst. Anordnung von Austrägen. 
Zum Achten, dieweil auch unser geliebter Herr Vater, Gottseeliger, aus 
sonderlicher väterlicher Lieb, Treu und Sorgfältigkeit, Uns nicht allein vor Krie- 
gen, sondern auch vor innerlichen Uneinigkeiten, Zanck, Unwillen und Meuterey, 
eo treulich verwarnet, und hergegen zu Frieden, brüderlicher Lieb und Einigkeit 
vermahnen, so sollen und wollen Wir, unsere Erben und Nachkommen, Fürsten 
zu Hessen, derselben treuherzigen väterlichen Vermahnung iederzeit ingedenck 
seyn, und Uns nicht allein vor frembder, sondern auch und vornehmlichen vor 
innerlichen Kriegen und Mißverstand hüten, unser einer dem andern seine im 
Testament bescheidene Land und Leuthen, sammbt derselben Gerechtigkeiten, zu 
behalten, zu handhaben, zu schützen, zu schirmen, zu vertheidigen und zu ver- 
antworten, gleich unser selbst Lande, auch sonstet in allen Sachen und Nöthen, 
da unser einer des andern brüderliche Weißung dulden und leiden mag, ohne 
einige Wiederrede, mit Leib, Guth, Land und Leuthen getreulich beholffen, ge- 
rathen, beyständig darzu, mit Verstattung der Oefinung in unsern Vestungen, 
laut väterlichen Testaments, einander gewärtig seyn; auch da unser einer oder 
mehr, wider des Heil. Reichs Constitutiones und Land-Frieden, überzogen oder 
vorgewaltigt, Uns unsäumlich in der Person zusammen verfügen, oder die Unsern 
ohnverlegt zusammen schicken, da Wir selbst persönlich zusammen zu kommen 
verhindert, und Uns unter einander, was zur Abwendung vorstehenden Unbeyls 
iederzeit die Nothdurfft nach Gelegenheit vorzunehmen erfordern will, freundlich 
und treulich unterreden und vergleichen, und an allem, was zur Errettung unser 
und unserer Lande und Leuthe dienlich, rathsam und erträglich erfunden wurd, 
nach unsem eußersten Vermögen, nichts erwinden lassen. 
Es soll aber unser oder unserer mannlichen Leibs-Lehens-Erben und Nach- 
folger, Fürsten zu Hessen, keiner zu unnöthigen Kriegen, dem Religion - oder 
Land-Frieden zuwider, Ursach geben, viel weniger die vor sich selbst anfahen, 
auch sich in keine frembde Bündniß, daraus Kriege entstehen möchten, ohn un- 
sere oder unsern Nachkommen sammbtliche Verwilligung, einlassen, und dardurch 
sich selbst, auch sein und seiner Brüder Land und Leuthe in Noth, Gefahr und 
Beschwerung bringen, sondern dessen gäntzlich müßig gehen und sich enthalten; 
denn da unser oder unser mannlichen Leibs-Erben einer oder mehr, unnöthige 
oder muthwillige Kriege, dem Religion- oder Land-Frieden zuwieder, anfienge, 
darinn die andern dessen oder deren zu Recht nicht mächtig wären, oder sich 
in sondere Einung und Bündniß, ohne unser andern Vorwissen und Bewilligung, 
einliesse, das doch keines wegs seyn soll, 80 sollten auch dieselbe dem, oder 
denen, dieser Einung halber, zu einiger Hülffleistung nicht verpflichtet seyn, und 
gleichsehr diese Einung sonsten in allen andern ihren Puncten und Artikuln in 
Krafft und Macht bleiben.
	        
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