Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

86 3. Abschnitt. Polizei. 
die Aufbewahrung und Versendung von Sprengstoflen sowie 
über die Aufbewahrung und Verausgabung von Sprengstoffen 
innerhalb des Betriebs von Bergwerken, Steinbrüchen und ge- 
werblichen Anlagen. 
Was die Lagerung von Sprengstoffen anlangt, so bestimmt 
die Verordnung unter anderen, daß derjenige, welcher mit Pulver, 
Sprengsalpeter, brennbarem Salpeter, Feuerwerkskörpern oder 
Zündplättchen — Amorces — Handel treibt 1. im Laden nicht 
mehr als 21/a kg, 2. im Hause außerdem nicht mehr als 10 kg 
vorrätig halten darf. Diese Vorschrift erstreckt sich auch auf 
Patronen für Feuerwaffen, jedoch mit Ausnahme der für Hand- 
feuerwaffen bestimmten Metallpatronen und alle Jagdpatronen. 
Auf Nachweis eines besonderen Bedürfnisses kann die Er- 
höhung des Vorrats unter 2. zeitweilig bis auf 15 kg gestattet 
werden. 
Größere als die erwähnten Mengen dieser Sprengstofte 
sind außerhalb der Ortschaften in besonderen Magazinen auf- 
zubewahren, von deren Sicherheit das Landratsamt bzw. in 
den Städten Rudolstadt und Frankenhausen die Ortspolizei- 
behörde sich überzeugt hat. Handelt es sich um Magazine, 
welche zu einem der Aufsicht der Bergbehörde unterstehenden 
Werke gehören, so hat das Landratsamt bzw. in den Städten 
Rudolstadt und Frankenhausen die Ortspolizeibehörde die 
Prüfung: in Gemeinschaft mit der Bergbehörde vorzunehmen. 
Neben der erwähnten V. vom 5. September 1905 besteht 
die (in Ausführung eines von dem Bundesrat gefaßten Be- 
schlusses) in betreff der Versendung von Sprengstofien und 
Munitionsgegenständen der Militär- und Marineverwaltung auf 
Land- und Wasserwegen erlassene P.V. vom 15. März 1894 
bzw. 17. August 1906 und 3. Mai 1907. 
$ 59. ” 
2. Im Verkehr mit Mineralölen. 
Zur möglichsten Beseitigung der Gefahren, die im Ver- 
kehr mit Mineralölen entstehen können, gibt die P.V. vom 
29. August 1903 eingehende Vorschriften über die Auf- 
bewahrung und Lagerung von Rohpetroleum und dessen 
Destillationsprodukten (leichtsiedende Öle, Leuchtöle und
	        
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