90 3. Abschnitt. Polizei.
ratsamte und dem Bezirksphysikus auszuweisen und bei Aus-
übung ihres Gewerbes im Fürstentum alle daselbst geltenden
Gesetze und Verwaltungsvorschriften zu befolgen.
Die Hebammen haben ein Tagebuch zu führen, müssen
ihre Dienste nach den Vorschriften des gültigen Hebammen-
lehrbuchs leisten und sich periodisch einer Nachprüfung durch
den betreffenden Bezirksphysikus unterziehen. Die Aus-
bildung der Hebammenschülerinnen des Fürstentums findet
in dem Großherzoglich-Sächsischen Hebammen-Institute zu
Jena statt. Hebammen, welche auf Kosten oder mit Unter-
stützung des Staats oder von Gemeinden ausgebildet wurden,
sind verpflichtet, die Stelle als Orts- oder Bezirkshebamme
anzunehmen und in derselben mindestens drei Jahre zu ver-
bleiben oder die erhaltene Unterstützung zurückzuzahlen.
Damit die erforderliche Anzahl von Hebammen jederzeit
vorhanden ist, sind für einzelne Orte oder für mehrere zu
einem Hebammenbezirk vereinigte Gemeinde- und Gutsbezirke
Orts- oder Bezirkshebammen, auf Vorschlag der beteiligten
Gemeinde- und Gutsbezirke, durch das Landratsamt anzu-
stellen. Die erfolgte Anstellung und Vereidigung einer Orts-
oder Bezirkshebamme ist von dem zuständigen Landratsamte
öffentlich bekannt zu machen.
Die Annahme solcher Hebammen erfolgt durch einen
förmlichen Vertrag, in dem dieselben gegen Zusicherung einer
den örtlichen Verhältnissen entsprechenden Besoldung und
der Gewähr einer Unterstützung für den Fall der Dienst-
unfähigkeit sowie der unentgeltlichen Beschaffung der er-
forderlichen Instrumente, Geräte, Bücher und Desinfektions-
mittel ihrerseits die Verpflichtung übernehmen, die Entbindung
zahlungsunfähiger Personen ihres Bezirks sowie die erforder-
liche Pflege derselben und ihrer neugeborenen Kinder während
der Dauer des Wochenbettes unentgeltlich zu besorgen. Die
Verträge sind den Landratsämtern zur Bestätigung vorzu-
legen.
Die Bezahlung der Hebammen für ihre lliltsleistungen
bleibt der freien Vereinbarung der Beteiligten überlassen.
Als Norm für streitige Fälle gelten im Mangel des Zustande-
kommens einer Vereinbarung die Bestimmungen der Medi-
zinaltaxe.