Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

98 3. Abschnitt. Polizei. 
hat wegen der Beseitigung der vorgefundenen Mängel die 
erforderlichen Anordnungen zu treffen und die Bestrafung zu 
veranlassen, soweit vorgefundene Ordnungswidrigkeiten sich 
zur Verhängung von Strafen eignen. Die durch diese Be- 
sichtigungen entstehenden Kosten sind als örtliche Polizei- 
kosten von den Gemeinden zu tragen. (M.B. vom 23. März 1896.) 
g 71. 
II. Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genufsmitteln und 
Gebrauchsgegenständen. 
1. Im allgemeinen. 
Der Verkehr mit Nahrungs- und Genußmitteln, mit Spiel- 
waren, Tapeten, Farben, Eß-, Trink- und Kochgeschirren und 
mit Petroleum steht unter dem Schutze besonderer Reichs- 
gesetze. Es ist den zuständigen Organen der Einzelstaaten 
überlassen, auch solche Handlungen zu verbieten, welche durch 
die für das Reich erlassenen Vorschriften nicht getroffen werden, 
und namentlich auch positive Anordnungen über solche Gegen- 
stände zu treffen, bezüglich deren die reichsgesetzlichen Be- 
stimmungen nur Verbote bestimmter Handlungen enthalten. 
Von der Befugnis zum Erlasse derartiger Vorschriften ist im 
Fürstentum bei der Regelung des Verkehrs mit Milch (s. $ 72) 
Gebrauch gemacht worden. 
8 72. 
2. Sorge für gesunde Nahrung. 
a) Die Lebensmittelpolizei sorgt dafür, daß verdorbene 
oder verfälschte Lebensmittel, welche gesundheitsschädlich 
wirken könnten, nicht verkauft werden dürfen. Eine hierher 
gehörige Maßregel ist die 
Regelung des Verkehrs mit Milch. 
Die P.V. vom 30. November 1896 bestimmt, welche Milch 
vom Verkehr ausgeschlossen ist und schreibt vor, daß in 
solchen Gefäßen, aus welchen Milch fremdartige Stoffe auf- 
nehmen kann, z. B. Gefäßen aus Kupfer, Messing, Zink, Eisen 
mit bleihaltiger Emaille, weder der Transport zur Verkaufs- 
stelle noch die Aufbewahrung der Milch stattfinden darf.
	        
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