98 3. Abschnitt. Polizei.
hat wegen der Beseitigung der vorgefundenen Mängel die
erforderlichen Anordnungen zu treffen und die Bestrafung zu
veranlassen, soweit vorgefundene Ordnungswidrigkeiten sich
zur Verhängung von Strafen eignen. Die durch diese Be-
sichtigungen entstehenden Kosten sind als örtliche Polizei-
kosten von den Gemeinden zu tragen. (M.B. vom 23. März 1896.)
g 71.
II. Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genufsmitteln und
Gebrauchsgegenständen.
1. Im allgemeinen.
Der Verkehr mit Nahrungs- und Genußmitteln, mit Spiel-
waren, Tapeten, Farben, Eß-, Trink- und Kochgeschirren und
mit Petroleum steht unter dem Schutze besonderer Reichs-
gesetze. Es ist den zuständigen Organen der Einzelstaaten
überlassen, auch solche Handlungen zu verbieten, welche durch
die für das Reich erlassenen Vorschriften nicht getroffen werden,
und namentlich auch positive Anordnungen über solche Gegen-
stände zu treffen, bezüglich deren die reichsgesetzlichen Be-
stimmungen nur Verbote bestimmter Handlungen enthalten.
Von der Befugnis zum Erlasse derartiger Vorschriften ist im
Fürstentum bei der Regelung des Verkehrs mit Milch (s. $ 72)
Gebrauch gemacht worden.
8 72.
2. Sorge für gesunde Nahrung.
a) Die Lebensmittelpolizei sorgt dafür, daß verdorbene
oder verfälschte Lebensmittel, welche gesundheitsschädlich
wirken könnten, nicht verkauft werden dürfen. Eine hierher
gehörige Maßregel ist die
Regelung des Verkehrs mit Milch.
Die P.V. vom 30. November 1896 bestimmt, welche Milch
vom Verkehr ausgeschlossen ist und schreibt vor, daß in
solchen Gefäßen, aus welchen Milch fremdartige Stoffe auf-
nehmen kann, z. B. Gefäßen aus Kupfer, Messing, Zink, Eisen
mit bleihaltiger Emaille, weder der Transport zur Verkaufs-
stelle noch die Aufbewahrung der Milch stattfinden darf.