116 3. Abschnitt. Polizei.
etwa angebrachten Attika, bei Mansardedächern bis zur Dach-
baukante, bei Giebelwänden bis zum Fußpunkt des Giebels
und bei abfallender Straße vom höchsten Punkte derselben.
Die lichte Höhe der Wohnräume bei Neubauten darf in
Städten nicht weniger als 2,60 m, auf dem Lande nicht unter
2,25 m betragen.
Höfe dürfen durch Neubauten nur so weit eingeengt
werden, daß ein unüberbauter Raum von mindestens 25 qm
bei mindestens 3 m Breite verbleibt.
Schweineställe müssen von der Nachbargrenze mindestens
1 m entfernt bleiben, falls nicht der Nachbar zu einer ge-
ringeren Entfernung sein Einverständnis erklärt.
Abtritts- und Düngergruben und andere zur Lagerung
oder Abführung von Abfallstoffen bestimmte Einrichtungen
dürfen sich der Nachbargrenze höchstens bis auf Im nähern
und sind wasserdicht auszumauern. Eine größere Annäherung
ist nur mit Zustimmung des Nachbars gestattet. Werden
Abtrittsgruben ganz oder zum Teil unter Wohngebäuden an-
gelegt, so sind sie außerdem zu überwölben, oder sonst bis
auf die Öffnung des Einfallrohrs dicht zu bedecken. Die Ein-
fallrohre sind in diesem Falle wasserdicht herzustellen und
zur Ableitung der Gase bis über Dach zu führen. Von
Brunnen müssen die erwähnten Gruben mindestens 4 m ent-
fernt bleiben.
Hinsichtlich der Benutzung neuerbauter Wohngebäude
oder neuerbauter Stockwerke ist bestimmt, daß solche erst
vier Monate nach Vollendung des Rohbaues und Anmeldung
zur Abnahme des letzteren bezogen werden dürfen. Diese
Beschränkung erleidet jedoch auf Fachwerksgebäude, falls die-
selben nicht verblendet sind, keine Anwendung.
8 94.
5. Festigkeit (Stabilität) und Feuerfestigkeit der
Bauten.
Was die Sicherstellung gehöriger Festigkeit der Bauten
anlangt, so sind insbesondere hinsichtlich der Mindeststärke
der Brand- und Feuermauern Bestimmungen getroffen. Auch
müssen überall gänzlich baufällige Gebäude entfernt und ge-