Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

116 3. Abschnitt. Polizei. 
etwa angebrachten Attika, bei Mansardedächern bis zur Dach- 
baukante, bei Giebelwänden bis zum Fußpunkt des Giebels 
und bei abfallender Straße vom höchsten Punkte derselben. 
Die lichte Höhe der Wohnräume bei Neubauten darf in 
Städten nicht weniger als 2,60 m, auf dem Lande nicht unter 
2,25 m betragen. 
Höfe dürfen durch Neubauten nur so weit eingeengt 
werden, daß ein unüberbauter Raum von mindestens 25 qm 
bei mindestens 3 m Breite verbleibt. 
Schweineställe müssen von der Nachbargrenze mindestens 
1 m entfernt bleiben, falls nicht der Nachbar zu einer ge- 
ringeren Entfernung sein Einverständnis erklärt. 
Abtritts- und Düngergruben und andere zur Lagerung 
oder Abführung von Abfallstoffen bestimmte Einrichtungen 
dürfen sich der Nachbargrenze höchstens bis auf Im nähern 
und sind wasserdicht auszumauern. Eine größere Annäherung 
ist nur mit Zustimmung des Nachbars gestattet. Werden 
Abtrittsgruben ganz oder zum Teil unter Wohngebäuden an- 
gelegt, so sind sie außerdem zu überwölben, oder sonst bis 
auf die Öffnung des Einfallrohrs dicht zu bedecken. Die Ein- 
fallrohre sind in diesem Falle wasserdicht herzustellen und 
zur Ableitung der Gase bis über Dach zu führen. Von 
Brunnen müssen die erwähnten Gruben mindestens 4 m ent- 
fernt bleiben. 
Hinsichtlich der Benutzung neuerbauter Wohngebäude 
oder neuerbauter Stockwerke ist bestimmt, daß solche erst 
vier Monate nach Vollendung des Rohbaues und Anmeldung 
zur Abnahme des letzteren bezogen werden dürfen. Diese 
Beschränkung erleidet jedoch auf Fachwerksgebäude, falls die- 
selben nicht verblendet sind, keine Anwendung. 
8 94. 
5. Festigkeit (Stabilität) und Feuerfestigkeit der 
Bauten. 
Was die Sicherstellung gehöriger Festigkeit der Bauten 
anlangt, so sind insbesondere hinsichtlich der Mindeststärke 
der Brand- und Feuermauern Bestimmungen getroffen. Auch 
müssen überall gänzlich baufällige Gebäude entfernt und ge-
	        
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