Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

Die Landeskulturpolizei. 131 
kammer der Provinz Sachsen angeschlossen. Der landwirt- 
schaftliche Zentralverein ist als die Vertretung der Landwirt- 
schaft in der Oberherrschaft des Fürstentums mit der Maß- 
gabe anerkannt worden, daß sich die Organisation des Vereins 
nach den Statuten zu richten hat, und daß Änderungen der- 
selben der Genehmigung des Ministeriums bedürfen. Der 
Zentralverein wählt gemeinschaftlich mit dem Verbande der 
landwirtschaftlichen Vereine in der Unterherrschaft den Dele- 
gierten des Fürstentums zum Deutschen Landwirtschaftsrat 
sowie dessen Stellvertreter. 
Für die Ausbildung der Landwirte besteht zwar im Fürsten- 
tum keine besondere Anstalt; es werden jedoch jungen Land- 
wirten zum Besuche landwirtschaftlicher Winterschulen (zur 
Beteiligung an den Winterkursen in Saalfeld a. S. usw.) unter 
bestimmten Voraussetzungen aus den etatsmäßig zur Verfügung 
stehenden Mitteln staatliche Beihilfen verwilligt. 
gs ıu. 
2. Beseitigung kulturschädlicher und Herstellung 
kulturfördernder Verhältnisse des Grund- 
eigentums. 
a) Ablösung der Reallasten an Diensten, Zinsen und 
anderen auf dem Grundbesitz haftenden Abgaben. 
Servitutenablösung. 
Das G. vom 27. April 1849, betreffend die Ablösung der 
Frohnen, Lehen und Zinsen und das unter demselben Datum 
erlassene Triftablösungsgesetz gewährten den mit Grund und 
Boden angesessenen Staatsangehörigen des Fürstentums schon 
seit langer Zeit die Möglichkeit, den Grundbesitz von ver- 
schiedenen Reallasten und von der denselben in vielen Fällen 
hart bedrückenden Weideberechtigung befreien zu können. 
In $ 18 des Ablösungsgesetzes ist die Bestimmung enthalten, 
daß neue Belastungen von Grundstücken mit den nach dem 
Gesetze ablösbaren Rechten ohne alle Ausnahme nicht mehr 
stattfinden und wirkungslos sein sollen. Diese Vorschrift 
findet auf bei Tauschverträgen vorkommende bloße Über- 
tragungen solcher Lasten von einem Grundstück auf das andere 
keine Anwendung. Es ist vielmehr beim Abschluß solcher 
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