Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

132 3. Abschnitt. Polizei. 
Vertäge gestattet, die der Ablösung unterworfenen Lasten und 
Abgaben, welche auf dem einen, den Gegenstand des Vertrags 
bildenden Grundstücke haften, auf dasfür jenes eingetauschte 
und seither mit solchen Lasten nicht beschwerte Grundstück 
zu übertragen. (G. vom 23. Februar 1855.) 
Der Ablösbarkeit nach dem Gesetze sind entzogen: die- 
jenigen Leistungen, welche die Natur von Staatslasten haben 
(wie Grundsteuern usw.), Erbpachtverhältnisse, welche urkund- 
lich begründet sind, ingleichen Laßgüterverbältnisse, welche 
bloß in widerruflicher Überlassung von Grundstücken zur Be- 
nutzung bestehen. 
Holzabgaben an Kirchen, Pfarreien, Schulstellen und milde 
Stiftungen können nur unter Zustimmung oder auf Antrag der 
Bezugsberechtigten und mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde 
abgelöst werden. Die Kapitalablösung erfolgt zum 25fachen 
Betrage der ermittelten Jahresrente. Bei Ermittlung der- 
selben sind die Durchschnittsmarktpreise der dem Ablösungs- 
antrage vorausgegangenen letzten zehn Jahre zugrunde zu 
legen. (G. vom 14. Dezember 1878.) 
Die in Gemäßheit des G. vom 1. November 1855 mit der 
Bezeichnung „Landeskreditkasse“ gegründete Hauptkasse wurde 
unter anderem zu dem Zwecke errichtet, die Ablösung grund- 
herrlicher Lasten zu vermitteln. 
Da neben der Weideberechtigung noch andere Berechti- 
gungen in Übung sind, welche die freie Benutzung des Bodens 
niederdrücken und die Kultur desselben hemmen, so sind 
durch das G. vom 7. Januar 1856 außer den Weiderechten 
folgende Servituten für ablösbar erklärt worden: 1. das Recht, 
auf fremden Grundstücken Mergel, Kies, Sand, Lehm oder 
Ton graben zu dürfen; 2. alle Baumnutzungs- und Baum- 
pflanzungsrechte auf fremden, nicht mit Forstqualität be- 
hafteten Grundstücken, mit Ausschluß der einzelnen Ge- 
meinden eingeräumten Befugnis zur Bepflanzung den Chausseen 
entlang; 3. das Recht, das Vorhalten von Samenvieh von dritten 
Personen verlangen zu können; 4. das Recht, die Pferch- und 
Milchnutzung von dritten Personen gehörigen Schafen bean- 
spruchen zu können; 5. das Grasen, Ährenlesen und Stoppel- 
rechen unter der Voraussetzung, daß die in Anspruch ge- 
nommene Befugnis als ein wirkliches Recht und nicht infolge
	        
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