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3. Abschnitt. Polizei.
bilden, oder wenn die einzelnen zu bildenden Anteile
nach ihrer Bodenbeschaffenheit und Lage mit größerem,
nachhaltigem Vorteile als Artland oder Wiese benutzt
werden können und aus einer Teilung keine Nachteile
für das gemeine Wohl zu besorgen sind. Die Zulässig-
keit der Teilung der unter den Begriff der Allmenden
fallenden Forstgrundstücke ist außerdem noch von der
Zustimmung des Ministeriums, A. d. I., abhängig.
Jede Teilung auf Grund des erwähnten Gesetzes erfolgt
nach dem Verhältnisse des Umfanges der jedem Teilungs-
interessenten zustehenden Berechtigung zur Teilnahme
an der Benutzung der fraglichen Grundstücke.
. Das G. vom 7. Januar 1856 führte ferner zur Erhöhung
der Landeskultur die Zusammenlegung der in ver-
mengter Lage befindlichen Grundstücke verschiedener
Eigentümer ein. Eine solche Zusammenlegung findet
auch gegen den Willen eines Teiles der Eigentümer statt.
wenn mindestens der vierte Teil der Stimmen der ze-
samten Eigentümer der zusammenzulegenden Grund-
stücke — nach dem Flächengehalt berechnet — in einem
bestimmten Bezirk sich für die Zusammenlegung ernt-
scheidet.
Zufolge eines mit der Königlich Preußischen Regierung
abgeschlossenen Staatsvertrags werden die Gemeinheits-
teilungen, Zusammenlegungen und Ablösungen im Fürsten-
tum durch Königlich Preußische Behörden ausgeführt.
Hinsichtlich der Behörden zur Ausführung solcher Aus-
einandersetzungen, rücksichtlich ihrer Zuständigkeit und
des von ihnen zu beobachtenden Verfahrens ist das
Nähere durch G. vom 11. Januar 1856, betreffend die
Ausführung des G. vom 27. April 1849 bzw. 7. Januar
1856, geregelt.
Die Vertretung und Verwaltung der durch
ein Auseinandersetzungsverfahren begrün-
deten gemeinschaftlichen Angelegenheiten.
als Wege, Triften, Gräben und ähnliches, steht dem
Vorstande derjenigen Gemeinde (Vertreter des Guts._
bezirks) zu, in deren Bezirk die gemeinschaftliche An.
lage sich befindet. Die Vertretung und Verwaltung wird