136 3. Abschnitt. Polizei.
die durch Zusammenlegung der Grundstücke einer Flur ge-
bildeten Pläne nur mit Genehmigung des Landratsamtes bzw.
des Ministeriums, A.d.1., geteilt werden. Die Genehmigung zur
Teilung der letzteren kann nicht versagt werden: 1. wenn jeder
Teil eines Artlandes- oder Lehdeplanes a) mindestens die Größe
von 30 ar, b) eine die zweckmäßigste Bewirtschaftung nicht
hindernde Gestalt und c) wirtschaftliche Zugänglichkeit be-
hält; 2. wenn jeder Teil eines Wiesenplanes mindestens die
Größe von 30 ar behält und wirtschaftlich zugänglich ist.
Keine Anwendung finden die vorstehenden Vorschriften
über die Minimalmaße für Grundstücke 1. auf Abtrennungen
von Grundbesitz zum Zwecke der Anlegung neuer oder der
Vergrößerung bestehender Hofraiten, der Erbauung neuer
‘Wohnhäuser oder anderer zu landwirtschaftlichen oder ge-
werblichen Zwecken bestimmter Gebäude oder der Gewinnung
von Garten- oder Weinbergsland und ferner 2. auf Abtretungen
von Grundbesitz zum Zwecke von Landesmeliorationen, Be-
und Entwässerungen, Flußregulierungen und zu sonstigen im
öffentlichen Interesse liegenden Zwecken.
Die gerichtliche Zuschreibung der Trennstücke darf erst
dann erfolgen, wenn die behördliche Teilungserlaubnis vorliegt
und die Abgabenregulierung stattgefunden hat.
s 114.
3. Feldpolizei.
a) Sicherung der Grundstücksgrenzen.
Feldgeschworene.
Einen wichtigen Gegenstand der Feldpolizei bildet die
Sicherung der Grundstücksgrenzen. Die Katasterämter, die
Ortsvorstände, die Feldgeschworenen und die Grundstücks-
besitzer — letztere hinsichtlich der Grenzen ihrer Grund-
stücke — haben darüber zu wachen, daß an den bestehenden
Grenzen die abgängigen Steine stets wieder ersetzt, neu ent-
standene Grenzen sofort neu versteint werden. Die Landrats-
ämter haben dafür zu sorgen, daß die erforderliche Zahl von
Feldgeschworenen zu jeder Zeit in jeder Gemeinde des Bezirks
vorhanden ist. Dieselben haben von den örtlichen Flur-,
Grenz- und Grundeigentumsverhältnissen sich möglichst ge-
naue Kenntnis zu verschaffen, damit sie bei Flurbegehungen.