Die Fischereipolizei. 153
zurückgegeben werden müssen. Solche Vorschriften enthalten
die V. vom 1. März 1873 und vom 22. April 1898 sowie das
durch M.B. vom 1. April 1881 veröffentlichte Übereinkommen
zwischen den Bevollmächtigten von Preußen, der Thüringischen
Staaten, von Oldenburg, Braunschweig, Lübeck, Bremen und
Hamburg wegen Herbeiführung übereinstimmender Maßregeln
zum Schutze und zur Hebung der Fischerei.
& 132.
2. Marktverbot.
Zur Durchführung und Überwachung der Einhaltung des
im $ 131 gedachten Fangverbotes ist vorgeschrieben, daß
Fischsamen und Fische unter dem vorgeschriebenen Mindest-
maße weder feilgeboten, noch verkauft, noch versandt werden
dürfen, ohne Unterschied, ob sie aus geschlossenen oder nicht
geschlossenen Gewässern genommen sind. Auf die in den
Fischzuchtanstalten vorhandene junge Fischbrut findet diese
Vorschrift jedoch keine Anwendung. Auch ist den Besitzern
geschlossener Gewässer der Verkauf und Versand von jungen
Setzlingen zu Zuchtzwecken gestattet. Das Landratsamt kann
ferner im Interesse wissenschaftlicher Untersuchungen oder
gemeinnütziger Versuche und für Zwecke der künstlichen
Fischzucht, soweit erforderlich, unter geeigneten Kontroll-
maßregeln Ausnahmen gestatten und sodann auch einzelnen
Fischereiberechtigten zum Besetzen anderer Gewässer das
Fangen von Fischen und Krebsen unter dem vorgeschriebenen
Maße zeitweilig und widerruflich erlauben.
8 133.
3. Schonzeiten.
Alle nicht geschlossenen Gewässer unterliegen einer sich
auf mindestens 24 Stunden erstreckenden Wochenschonzeit
und ferner einer jährlichen Schonzeit (Laichschonzeit), Die
letztere ist eine Winter- oder Frühjahrsschonzeit. Die Winter-
schonzeit erstreckt sich auf die Zeit vom 15. Oktober bis Ende
Februar des nachfolgenden Jahres, die Frühjahrsschonzeit auf
die Zeit vom 10. April bis einschließlich 9. Juni.
Von den Gewässern des Fürstentums unterfallen 1. die
Saale, die Unstrut und die Wipper der Frühjahrsschonzeit,