Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

Die Fischereipolizei. 153 
zurückgegeben werden müssen. Solche Vorschriften enthalten 
die V. vom 1. März 1873 und vom 22. April 1898 sowie das 
durch M.B. vom 1. April 1881 veröffentlichte Übereinkommen 
zwischen den Bevollmächtigten von Preußen, der Thüringischen 
Staaten, von Oldenburg, Braunschweig, Lübeck, Bremen und 
Hamburg wegen Herbeiführung übereinstimmender Maßregeln 
zum Schutze und zur Hebung der Fischerei. 
& 132. 
2. Marktverbot. 
Zur Durchführung und Überwachung der Einhaltung des 
im $ 131 gedachten Fangverbotes ist vorgeschrieben, daß 
Fischsamen und Fische unter dem vorgeschriebenen Mindest- 
maße weder feilgeboten, noch verkauft, noch versandt werden 
dürfen, ohne Unterschied, ob sie aus geschlossenen oder nicht 
geschlossenen Gewässern genommen sind. Auf die in den 
Fischzuchtanstalten vorhandene junge Fischbrut findet diese 
Vorschrift jedoch keine Anwendung. Auch ist den Besitzern 
geschlossener Gewässer der Verkauf und Versand von jungen 
Setzlingen zu Zuchtzwecken gestattet. Das Landratsamt kann 
ferner im Interesse wissenschaftlicher Untersuchungen oder 
gemeinnütziger Versuche und für Zwecke der künstlichen 
Fischzucht, soweit erforderlich, unter geeigneten Kontroll- 
maßregeln Ausnahmen gestatten und sodann auch einzelnen 
Fischereiberechtigten zum Besetzen anderer Gewässer das 
Fangen von Fischen und Krebsen unter dem vorgeschriebenen 
Maße zeitweilig und widerruflich erlauben. 
8 133. 
3. Schonzeiten. 
Alle nicht geschlossenen Gewässer unterliegen einer sich 
auf mindestens 24 Stunden erstreckenden Wochenschonzeit 
und ferner einer jährlichen Schonzeit (Laichschonzeit), Die 
letztere ist eine Winter- oder Frühjahrsschonzeit. Die Winter- 
schonzeit erstreckt sich auf die Zeit vom 15. Oktober bis Ende 
Februar des nachfolgenden Jahres, die Frühjahrsschonzeit auf 
die Zeit vom 10. April bis einschließlich 9. Juni. 
Von den Gewässern des Fürstentums unterfallen 1. die 
Saale, die Unstrut und die Wipper der Frühjahrsschonzeit,
	        
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