Die Jagdpolizei. 163
Familie, deren Jagdgefolge und ausländische Jagdgäste sind
auch ohne Besitz eines Jagdpasses zur Ausübung der Jagd
berechtigt.
Unentgeltlich werden Jagdpässe erteilt: 1. an die Fürst-
lichen Forst- und Jagddiener, 2. an diejenigen, welche die
Jagd auf eigenem Grund und Boden auszuüben befugt sind,
für den Umfang des letzteren, und 3. an Kommunal- und Privat-
Forst- und Jagddiener für den Umfang ihrer Schutzbezirke.
(V. vom 16. März 1855, 15. November 1852 und 14. Februar
1868.)
8 145.
IN. Wildschaden.
Insoweit die Gemeinde innerhalb ihres Flurbezirks namens
der Grundeigentümer das Jagdrecht ausübt, hat sie dem Ver-
letzten den Wildschaden zu ersetzen. Die Eigentümer der
zu einem Gemeindejagdbezirke vereinigten Grundstücke sind
nach dem Verhältnis der Größe ihrer, der Jagd in diesem Be-
zirke unterworfenen Grundstücke verpflichtet, der Gemeinde
den geleisteten Ersatz und die ihr erwachsenen Kosten zu er-
statten. Der Pächter eines Gemeindejagdbezirks kann ver-
tragsmäßig verpflichtet werden, an Stelle der zu dem Bezirk
vereinigten Grundstückseigentümer, der Gemeinde die durch
den Wildschadensersatz verursachten Aufwendungen zu er-
statten.
Wildschaden, der an Gärten, Obstgärten, Weinbergen,
Baumschulen und einzelstehenden Bäumen angerichtet wird,
ist dann nicht zu ersetzen, wenn die Herstellung von Schutz-
vorrichtungen unterblieben ist, die unter gewöhnlichen Um-
ständen zur Abwendung des Schadens ausreichen.
Wer Ersatz des Wildschadens fordern will, hat dies bei
Verlust des Anspruchs längstens binnen drei Tagen, nachdem
er von der Beschädigung Kenntnis erhalten hat, beim Vor-
stande der Gemeinde bzw. des Guts- oder Waldbezirks, in
deren Bezirk der beschädigte Grundbesitz liegt, zu Protokoll
oder schriftlich anzumelden unter Bezeichnung der für den
Ersatz in Anspruch zu nehmenden Partei. Der Gemeinde-
bzw. Guts- oder Waldbezirksvorstand hat unverzüglich die
Herbeiführung einer gütlichen Einigung zwischen dem Be-
11*