Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

Die Gewerbepolizei. 179 
getretenen Änderung, insbesondere von der zeitweisen oder 
gänzlichen Außerbetriebstellung von Kesseln, der etwaigen 
Wiedereröffnung des Betriebes, der Beseitigung, dem Verkauf 
oder der Neubeschaffung von Kesseln spätestens bis zum 
31. Dezember jeden Jahres Anzeige zu machen. 
Die P.V. vom 30. Dezember 1901 enthält eingehende Vor- 
schriften über die Einrichtung und den Betrieb von Dampf- 
fässern, d. h. Gefäßen, deren Beschickung der mittelbaren 
oder unmittelbaren Einwirkung von anderweit erzeugtem, ge- 
spanntem Wasserdampf oder von Feuer ausgesetzt wird, sofern 
im Innern der Gefäße oder in ihren den Beschickungsraum 
umgebenden Hohlwandungen ein höherer als der atmosphärische 
Druck herrscht oder erzeugt wird. Unter Atmosphärendruck 
wird der Druck von einem Kilogramm auf das Quadratzenti- 
meter verstanden. 
$ 159. 
IV. Auswanderungswesen. 
Der Gewerbebetrieb der Auswanderungsunternehmer und 
Auswanderungsagenten ist reichsgesetzlich geregelt durch das 
G. über das Auswanderungswesen vom 9. Juni 1897 und die 
auf Grund desselben vom Bundesrat erlassene Bekanntmachung 
über den Geschäftsbetrieb der Auswanderungsunternehmer und 
Agenten vom 14. März 1898. 
Verboten ist hiernach die Beförderung sowie der Abschluß 
über die Beförderung: 
a) von \Wehrpflichtigen im Alter vom vollendeten 17. bis 
zum vollendeten 25. Lebensjahre, bevor sie eine Ent- 
lassungsurkunde ($ 14 des G. über die Erwerbung und 
den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 
1. Juni 1870) oder ein Zeugnis der Ersatzkommission 
darüber beigebracht haben, daß ihrer Auswanderung aus 
dem Grunde der Wehrpflicht kein Hindernis entgegen- 
steht; 
b) von Personen, deren Verhaftung oder Festnahme von 
einer Gerichts- oder Polizeibehörde angedroht ist; 
c) von Reichsangehörigen, für welche von fremden Re- 
gierungen oder von Kolonisationsgesellschaften oder 
ähnlichen Unternehmungen der Beförderungspreis ganz 
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