Die Gewerbepolizei. 179
getretenen Änderung, insbesondere von der zeitweisen oder
gänzlichen Außerbetriebstellung von Kesseln, der etwaigen
Wiedereröffnung des Betriebes, der Beseitigung, dem Verkauf
oder der Neubeschaffung von Kesseln spätestens bis zum
31. Dezember jeden Jahres Anzeige zu machen.
Die P.V. vom 30. Dezember 1901 enthält eingehende Vor-
schriften über die Einrichtung und den Betrieb von Dampf-
fässern, d. h. Gefäßen, deren Beschickung der mittelbaren
oder unmittelbaren Einwirkung von anderweit erzeugtem, ge-
spanntem Wasserdampf oder von Feuer ausgesetzt wird, sofern
im Innern der Gefäße oder in ihren den Beschickungsraum
umgebenden Hohlwandungen ein höherer als der atmosphärische
Druck herrscht oder erzeugt wird. Unter Atmosphärendruck
wird der Druck von einem Kilogramm auf das Quadratzenti-
meter verstanden.
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IV. Auswanderungswesen.
Der Gewerbebetrieb der Auswanderungsunternehmer und
Auswanderungsagenten ist reichsgesetzlich geregelt durch das
G. über das Auswanderungswesen vom 9. Juni 1897 und die
auf Grund desselben vom Bundesrat erlassene Bekanntmachung
über den Geschäftsbetrieb der Auswanderungsunternehmer und
Agenten vom 14. März 1898.
Verboten ist hiernach die Beförderung sowie der Abschluß
über die Beförderung:
a) von \Wehrpflichtigen im Alter vom vollendeten 17. bis
zum vollendeten 25. Lebensjahre, bevor sie eine Ent-
lassungsurkunde ($ 14 des G. über die Erwerbung und
den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom
1. Juni 1870) oder ein Zeugnis der Ersatzkommission
darüber beigebracht haben, daß ihrer Auswanderung aus
dem Grunde der Wehrpflicht kein Hindernis entgegen-
steht;
b) von Personen, deren Verhaftung oder Festnahme von
einer Gerichts- oder Polizeibehörde angedroht ist;
c) von Reichsangehörigen, für welche von fremden Re-
gierungen oder von Kolonisationsgesellschaften oder
ähnlichen Unternehmungen der Beförderungspreis ganz
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