4 2. Abschnitt. Die staatlichen Organe u. Funktionen.
3. Die staatsrechtlichen Beziehungen zum Deutschen Reiche
ergeben sich aus der Reichsverfassung. Im Bundesrat hat das
Fürstentum eine Stimme und zum Reichstage entsendet das-
selbe nach dem Weahlgesetze vom 31. Mai 1869 einen Ab-
geordneten. (Beglaubigt am fürstlichen Hofe sind der königlich
preußische und der königlich sächsische Gesandte und be-
vollmächtigte Minister zu Weimar und der kaiserlich und
königlich österreichisch-ungarische Gesandte und bevollmäch-
tigte Minister zu Dresden.)
Zweiter Abschnitt.
Die staatlichen Organe und Funktionen.
Das Staatsoberhaupt.
$2.
Das souveräne Oberhaupt des Fürstentums Schwarzburg-
Rudolstadt ist der Fürst, gegenwärtig Günther Victor,
geboren am 21. August 1852. Der Fürst vereinigt in sich
alle Rechte der Staatsgewalt innerhalb der Schranken des
Grundgesetzes und der Reichsverfassung. Er übt das Recht
der Begnadigung in der vollsten Ausdehnung und verleiht
Orden sowie andere Auszeichnungen. Als Träger der Staats-
gewalt ist er unverantwortlich. Für die von ihm vorzunehmenden
Regierungshandlungen bedarf es der Mitwirkung eines dem
Landtage verantwortlichen Ministers. Durch die Gegen-
zeichnung übernimmt der Minister die Verantwortung für die
Verfassungs- und Gesetzmäßigkeit des Inhalts, denn die Person
des Fürsten ist „unverletzlich“*, wie $ 2 des Grundgesetzes
vom 21. März 1854 besagt. Der Landtag kann die Verant-
wortlichkeit des Ministers durch Beschwerde bzw. Anklage
geltend machen. Ein strafrechtliches Verfahren gegen Mit-
glieder der obersten Regierungsbehörde wegen Verfassungs-
verletzung kann nur auf Grund eines Landtagsbeschlusses ein-
geleitet werden. Der desfallsige Beschluß setzt eine Majorität