Die Straßen- und Wegepolizei. 185
amtlich anerkannten Sachverständigen beizufügen, das die
Richtigkeit dieser Angaben bestätigt. Das Gutachten hat der
Anzeigende auf seine Kosten zu beschaffen. Das Landratsamt
kann jederzeit auf Kosten des Eigentümers eine Untersuchung
darüber anstellen, ob ein Kraftfahrzeug den nach Maßgabe
der P.V. vom 21. September 1906 zu stellenden Anforderungen
entspricht. Kraftfahrzeuge, welche diesen Anforderungen nicht
genügen, können durch das Landratsamt vom Befahren der
öffentlichen Wege und Plätze ausgeschlossen werden. Die
M.V. vom 22. Januar 1907 setzt die Gebühren der amtlich
anerkannten Sachverständigen bei Prüfung von Kraftfahr-
zeugen fest.
Durch allgemeine polizeiliche Vorschriften oder durch be-
sondere, für einzelne Fälle getroffene polizeiliche Anordnungen
kann, soweit der Zustand der Wege oder die Eigenart des
Verkehrs es erfordert, der Verkehr von Kraftfahrzeugen auf
bestimmten Wegen, Plätzen und Brücken verboten oder be-
schränkt, insbesondere die zulässige Fahrgeschwindigkeit auf
ein bestimmtes Maß herabgesetzt werden. Allgemeine Vor-
schriften dieser Art sind an den betreffenden Stellen durch
öffentlichen Anschlag auf zu diesem Zwecke kenntlich ge-
machten Tafeln zur Kenntnis zu bringen.
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c) Das Befahren öffentlicher Wege mit Lokomotiven.
Wer eine Straßenlokomotive in Tätigkeit zu setzen be-
absichtigt, muß unter Einreichung einer genauen Beschreibung
und einer mit Maßstab versehenen Zeichnung seiner Apparate
bei dem Landratsamte um die Genehmigung seines Vorhabens
nachsuchen. Die erteilte Erlaubnis kann zu jeder Zeit zurück-
genommen werden. Außer dem erforderlichen Betriebspersonal
müssen jeder Lokomotive ein Mann vorausgehen und ein
Mann folgen. Nach Sonnenuntergang und vor Sonnenaufgang
sind die Transporte nur mit besonderer Genehmigung des
Landratsamts und bei geeigneter Beleuchtung zulässig. Die
größte Breite der Lokomotive darf nicht 2,5 m und die der
etwa angehängten Lastwagen nicht 2,0 m übersteigen. Der
Eigentümer der Lokomotive haftet für alle an Straßen, Brücken