Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

Die Straßen- und Wegepolizei. 185 
amtlich anerkannten Sachverständigen beizufügen, das die 
Richtigkeit dieser Angaben bestätigt. Das Gutachten hat der 
Anzeigende auf seine Kosten zu beschaffen. Das Landratsamt 
kann jederzeit auf Kosten des Eigentümers eine Untersuchung 
darüber anstellen, ob ein Kraftfahrzeug den nach Maßgabe 
der P.V. vom 21. September 1906 zu stellenden Anforderungen 
entspricht. Kraftfahrzeuge, welche diesen Anforderungen nicht 
genügen, können durch das Landratsamt vom Befahren der 
öffentlichen Wege und Plätze ausgeschlossen werden. Die 
M.V. vom 22. Januar 1907 setzt die Gebühren der amtlich 
anerkannten Sachverständigen bei Prüfung von Kraftfahr- 
zeugen fest. 
Durch allgemeine polizeiliche Vorschriften oder durch be- 
sondere, für einzelne Fälle getroffene polizeiliche Anordnungen 
kann, soweit der Zustand der Wege oder die Eigenart des 
Verkehrs es erfordert, der Verkehr von Kraftfahrzeugen auf 
bestimmten Wegen, Plätzen und Brücken verboten oder be- 
schränkt, insbesondere die zulässige Fahrgeschwindigkeit auf 
ein bestimmtes Maß herabgesetzt werden. Allgemeine Vor- 
schriften dieser Art sind an den betreffenden Stellen durch 
öffentlichen Anschlag auf zu diesem Zwecke kenntlich ge- 
machten Tafeln zur Kenntnis zu bringen. 
8 164. 
c) Das Befahren öffentlicher Wege mit Lokomotiven. 
Wer eine Straßenlokomotive in Tätigkeit zu setzen be- 
absichtigt, muß unter Einreichung einer genauen Beschreibung 
und einer mit Maßstab versehenen Zeichnung seiner Apparate 
bei dem Landratsamte um die Genehmigung seines Vorhabens 
nachsuchen. Die erteilte Erlaubnis kann zu jeder Zeit zurück- 
genommen werden. Außer dem erforderlichen Betriebspersonal 
müssen jeder Lokomotive ein Mann vorausgehen und ein 
Mann folgen. Nach Sonnenuntergang und vor Sonnenaufgang 
sind die Transporte nur mit besonderer Genehmigung des 
Landratsamts und bei geeigneter Beleuchtung zulässig. Die 
größte Breite der Lokomotive darf nicht 2,5 m und die der 
etwa angehängten Lastwagen nicht 2,0 m übersteigen. Der 
Eigentümer der Lokomotive haftet für alle an Straßen, Brücken
	        
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