Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

Die Straßen- und Wegepolizei. 187 
zulassen, daß er ohne Gefahr auf der Fahrstraße rechts aus- 
weichen kann. Das Vorbeifahren an eingeholten Fuhrwerken, 
Kraftfahrzeugen oder dergleichen hat auf der linken Seite zu 
erfolgen. Auf Fahrwegen haben die zu überholenden Fuhr- 
werke, Kraftfahrzeuge usw. auf das gegebene Glockenzeichen 
so viel Platz freizulassen, daß der Radfahrer ohne Gefahr auf 
der Fahrstraße vorbeifahren kann. Das Radfahren ist, außer 
auf den für Radfahrverkehr eingerichteten besonderen Wegen 
(Radfahrwegen), nur auf den für Fuhrwerke bestimmten Wegen 
und Plätzen gestattet. Außerhalb der geschlossenen Ortschaften 
darf das Fahren mit Zweirädern auch auf den neben den 
Fahrwegen hinführenden, nicht erhöhten Banketten stattfinden. 
Bei Benutzung der Bankette und Fußwege darf der Verkehr 
der Fußgänger nicht gestört werden. Die Bankette hat der 
Radfahrer bei Annäherung an Fußgänger rechtzeitig zu ver- 
lassen; sofern dies nicht möglich, hat er abzusteigen. 
Die Wegepolizeibehörden sind befugt, den Radfahrverkehr 
auf Fußwegen und auf Plätzen, die für Fuhrwerke nicht be- 
stimmt sind, zuzulassen. Durch allgemeine ortspolizeiliche 
Vorschriften oder durch besondere, für einzelne Fälle ge- 
troffene polizeiliche Anordnungen (s. $ 47) kann auf bestimmten 
Wegen, Plätzen und Brücken oder Teilen derselben sowie auf 
Banketten neben den Fahrwegen das Fahren mit Fahrrädern 
oder mit bestimmten Arten von Fahrrädern verboten oder be- 
schränkt sowie auf den Radfahrwegen der Fußgängerverkehr 
verboten werden. Allgemeine Vorschriften dieser Art sind 
überdies an den betreffenden Strecken durch öffentlichen An- 
schlag zur Kenntnis zu bringen. Was die Beschaffenheit des 
Fahrrades anlangt, so muß dasselbe versehen sein: mit einer 
sicher wirkenden Hemmvorrichtung, mit einer helltönenden 
Glocke zum Abgeben von Warnungszeichen und während der 
Dunkelheit und bei starkem Nebel mit einer hellbrennenden 
Laterne mit farblosen Gläsern, welche den Lichtschein nach 
vorn auf die Fahrbahn wirft. 
$ 166, 
e) Fernere wegepolizeiliche Bestimmungen. 
Jedes Fuhrwerk, welches nicht vorzugsweise zur Beförderung 
von Personen dient, insbesondere auch jedes Hundefuhrwerk,
	        
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