Die Straßen- und Wegepolizei. 187
zulassen, daß er ohne Gefahr auf der Fahrstraße rechts aus-
weichen kann. Das Vorbeifahren an eingeholten Fuhrwerken,
Kraftfahrzeugen oder dergleichen hat auf der linken Seite zu
erfolgen. Auf Fahrwegen haben die zu überholenden Fuhr-
werke, Kraftfahrzeuge usw. auf das gegebene Glockenzeichen
so viel Platz freizulassen, daß der Radfahrer ohne Gefahr auf
der Fahrstraße vorbeifahren kann. Das Radfahren ist, außer
auf den für Radfahrverkehr eingerichteten besonderen Wegen
(Radfahrwegen), nur auf den für Fuhrwerke bestimmten Wegen
und Plätzen gestattet. Außerhalb der geschlossenen Ortschaften
darf das Fahren mit Zweirädern auch auf den neben den
Fahrwegen hinführenden, nicht erhöhten Banketten stattfinden.
Bei Benutzung der Bankette und Fußwege darf der Verkehr
der Fußgänger nicht gestört werden. Die Bankette hat der
Radfahrer bei Annäherung an Fußgänger rechtzeitig zu ver-
lassen; sofern dies nicht möglich, hat er abzusteigen.
Die Wegepolizeibehörden sind befugt, den Radfahrverkehr
auf Fußwegen und auf Plätzen, die für Fuhrwerke nicht be-
stimmt sind, zuzulassen. Durch allgemeine ortspolizeiliche
Vorschriften oder durch besondere, für einzelne Fälle ge-
troffene polizeiliche Anordnungen (s. $ 47) kann auf bestimmten
Wegen, Plätzen und Brücken oder Teilen derselben sowie auf
Banketten neben den Fahrwegen das Fahren mit Fahrrädern
oder mit bestimmten Arten von Fahrrädern verboten oder be-
schränkt sowie auf den Radfahrwegen der Fußgängerverkehr
verboten werden. Allgemeine Vorschriften dieser Art sind
überdies an den betreffenden Strecken durch öffentlichen An-
schlag zur Kenntnis zu bringen. Was die Beschaffenheit des
Fahrrades anlangt, so muß dasselbe versehen sein: mit einer
sicher wirkenden Hemmvorrichtung, mit einer helltönenden
Glocke zum Abgeben von Warnungszeichen und während der
Dunkelheit und bei starkem Nebel mit einer hellbrennenden
Laterne mit farblosen Gläsern, welche den Lichtschein nach
vorn auf die Fahrbahn wirft.
$ 166,
e) Fernere wegepolizeiliche Bestimmungen.
Jedes Fuhrwerk, welches nicht vorzugsweise zur Beförderung
von Personen dient, insbesondere auch jedes Hundefuhrwerk,