Das Staatsoberhaupt. 5
von zwei Drittel der Abstimmenden voraus. Als Strafgerichts-
hof fungiert nach $ 26 des G. vom 1. März 1879, betreffend die
Ausführung des Gerichtsverfassungs-Gesetzes vom 27. Januar
1877, der Strafsenat des Oberlandesgerichts Jena in erster
und das Plenum dieses Gerichts in zweiter Instanz.
Die Unverantwortlichkeit des Regenten erstreckt sich auf
etwaige Handlungen, welche den Strafgesetzen zuwiderlaufen.
Hingegen ist er in betreff seiner dem Gebiete des Vermögens-
rechts angehörenden Handlungen den Landesgesetzen unter-
worfen. Der Landesherr und die übrigen Mitglieder des fürst-
lichen Hauses 'haben in allen streitigen und nicht streitigen
Rechtsangelegenheiten: ihren allgemeinen Gerichtsstand vor
dem Landgericht in Rudolstadt. ($ 7 des erwähnten G. vom
1. März 1879.) Für den Landesherrn und die Mitglieder des
fürstlichen Hauses werden die Geschäfte des Standesbeamten
von dem Chef des Ministeriums wahrgenommen. (V. vom
15. Oktober 1875.) Zur Deckung der Kosten der Hofhaltung
des regierenden Fürsten und zum Unterhalte der fürstlichen
Familie ist eine Jahresrente bestimmt, welche aus den ge-
samten Einkünften des Domanialvermögens vorweggenommen
wird. Aus den Überschüssen werden die Kosten der gesamten
Landesverwaltung mitbestritten.
Das ganze Kammer- oder Domanialvermögen selbst ist
fideikommissarisches Eigentum des fürstlichen Hauses und erbt
in demselben nach den Grundsätzen der Staatserbfolge fort.
Die zum fürstlich schwarzburg-rudolstädtischen
Hausfideikommißvermögen (Kammergut) gehörigen
Domänen können nur mit Zustimmung des Landtags ver-
äußert werden. Zur Veräußerung minder bedeutender Teile
dieses Vermögens, namentlich auch zur Ablösung der Rechte
und Pflichten desselben, bedarf es der Einwilligung des Land-
tags nicht. Alle aus solchen Veräußerungen und Ablösungen
herrührenden Gelder sind aber dem Stammvermögen zu er-
halten. (Grundgesetz vom 21. März 1854.)
Bestimmungen über die Vermehrung des Domanialver-
mögens sind im Grundgesetze nicht enthalten, ingleichen be-
finden sich weder im Grundgesetze noch in anderen Gesetzen
genaue Bestimmungen darüber, wie hoch die Kameralrente
zu bemessen ist. Dieselbe stellt denjenigen Teil der Ein-