Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

Das Grundgesetz. Der Landtag. 7 
und derselben Linie das höhere Alter den Vorzug verschafit. 
Unter den Nachkommen des hiernach zur Regierung Berufenen 
tritt der Vorzug des Mannesstammes mit dem Erstgeburts- 
rechte und der reinen Linealfolge wieder ein. 
Das Grundgesetz. 
8 4. 
Das Grundgesetz des Fürstentums vom 21. März 1854 ist 
seiner Entstehung und seinem Inhalte nach ein Abschluß der- 
jenigen Verhandlungen, die über die Verfassungsverhältnisse 
des Landes und über das Kammervermögen des fürstlichen 
Hauses mit dem Landtage in den Jahren 1848—1854 gepflogen 
sind. Das Grundgesetz kann nur auf dem Wege der ordent- 
lichen Gesetzgebung aufgehoben oder abgeändert werden. 
Bei einer Beschlußfassung hierüber müssen wenigstens drei 
Viertel der ;Landtagsabgeordneten gegenwärtig sein, und es 
müssen von denselben wenigstens zwei Drittel für die Auf- 
hebung oder/Abänderung stimmen. Der Fürst verspricht beim 
Antritt der /Regierung, daß er das Grundgesetz anerkennen 
und dasselbe [erhalten und schützen will. Diese Erklärung 
wird durch Patent veröffentlicht. Jeder Zivilstaatsdiener hat 
in dem Staatsdienereide zugleich das treue Festhalten an den 
grundgesetzlichen Bestimmungen des Landes und die Beob- 
achtung derselben eidlich zu geloben. Dasselbe gilt auch von 
den Dienern der Kirche und Schule. 
Wegen der im Grundgesetze dem Landtage beigelegten und 
von ihm wahrzunehmenden und auszuübenden Rechte siehe $ 5. 
Der Landtag. 
$ 5. 
, Die verfassungsmäßige Vertretung der Staatsbürger im 
Fürstentum ist der Landtag. Er besteht aus einer Kammer 
und nimmt durchaus diejenige Stellung ein, welche den Land- 
tagen der deutschen Staaten zukommt. Sämtliche Mitglieder 
des Landtags gehen aus Wahlen hervor. Der Landtag besteht 
aus 16 Abgeordneten und zwar aus vier Abgeordneten der 
Höchstbesteuerten und zwölf Abgeordneten der übrigen Wähler. 
Die allgemeinen Wahlen werden in zwölf Wahlkreisen voll-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.