Das Grundgesetz. Der Landtag. 7
und derselben Linie das höhere Alter den Vorzug verschafit.
Unter den Nachkommen des hiernach zur Regierung Berufenen
tritt der Vorzug des Mannesstammes mit dem Erstgeburts-
rechte und der reinen Linealfolge wieder ein.
Das Grundgesetz.
8 4.
Das Grundgesetz des Fürstentums vom 21. März 1854 ist
seiner Entstehung und seinem Inhalte nach ein Abschluß der-
jenigen Verhandlungen, die über die Verfassungsverhältnisse
des Landes und über das Kammervermögen des fürstlichen
Hauses mit dem Landtage in den Jahren 1848—1854 gepflogen
sind. Das Grundgesetz kann nur auf dem Wege der ordent-
lichen Gesetzgebung aufgehoben oder abgeändert werden.
Bei einer Beschlußfassung hierüber müssen wenigstens drei
Viertel der ;Landtagsabgeordneten gegenwärtig sein, und es
müssen von denselben wenigstens zwei Drittel für die Auf-
hebung oder/Abänderung stimmen. Der Fürst verspricht beim
Antritt der /Regierung, daß er das Grundgesetz anerkennen
und dasselbe [erhalten und schützen will. Diese Erklärung
wird durch Patent veröffentlicht. Jeder Zivilstaatsdiener hat
in dem Staatsdienereide zugleich das treue Festhalten an den
grundgesetzlichen Bestimmungen des Landes und die Beob-
achtung derselben eidlich zu geloben. Dasselbe gilt auch von
den Dienern der Kirche und Schule.
Wegen der im Grundgesetze dem Landtage beigelegten und
von ihm wahrzunehmenden und auszuübenden Rechte siehe $ 5.
Der Landtag.
$ 5.
, Die verfassungsmäßige Vertretung der Staatsbürger im
Fürstentum ist der Landtag. Er besteht aus einer Kammer
und nimmt durchaus diejenige Stellung ein, welche den Land-
tagen der deutschen Staaten zukommt. Sämtliche Mitglieder
des Landtags gehen aus Wahlen hervor. Der Landtag besteht
aus 16 Abgeordneten und zwar aus vier Abgeordneten der
Höchstbesteuerten und zwölf Abgeordneten der übrigen Wähler.
Die allgemeinen Wahlen werden in zwölf Wahlkreisen voll-