Von Kaufs- und Verkaufegeschäften. 659
Versehen des Besitzers, entstanden sind, wird dabei nur in so weit Rücksicht genommen,
als der Besitzer dergleichen Abgang aus dem Zuwachse nach den Regeln eines gewöhn-
lich guten Wirthschaftsbetriebes, zu ersetzen schuldig und vermoͤgend war.
§. 301. Ist die Sache gäuzlich untergegangen, so fällt das Wiederkaufsrecht hin- DLewen die
weg; der Verlust mag durch Zufall, oder durch ein geringes oder mäßiges 11) Verse= lich unter-
hen des Besitzers entstanden sein. fengen u#.
§. 302. Hat aber der Besitzer die Vernichtung oder den Untergang der Sache
vorsätzlich oder durch grobes Versehen veranlaßt, so muß er dein zum Wiedewerkaufe
Berechtigten, wegen des ihm daraus erwachsenen Schadens und entgangenen Vortheils,
vollständige Genugthuung leisten.
§. 303. Verbesserungskosten muß der Wiederkäufer dem Besitzer nach eben den
Grundsätzen erstatten 17), nach welchen der Eigenthümer dieselben einem redlichen Be- "
sitzer zu vergüten schuldig ist. (Tit. 7, 5. 204 saq.)
304. Für Verbesserungen, die ohne alles Zuthun des esters bloß durch
* oder Zufall entstanden sind, kann der wiederkäufliche Besitzer keine Vergütung
ordern.
5. 305. Hat aber der Besitzer durch seine Arbeit und Mühwaltung, durch seine
Verwendungen bei einem Dritten, durch die von einem solchen Dritten um seiner Ver-
dienste willen eißenue Wohlthaten, oder auch nur durch wirthschaftliche Einschrän-
kungen in dem ihm sonst zukonunenden Nutzungsrechte, eine bleibende Verbesserung der
Substanz bewirkt, so muß ihm dieselbe, nach dem alsdann wirklich bestehenden Werthe
dieser Verbesserung, vergütet werden.
§. 306. Für bloße, auch außerordentliche, Erhaltungskosten der Substanz oder 3,e
ihres Werths, kommt dem Besitzer keine Vergütung zu. koften,
§. 307. Hat aber der wiederkäufliche Besitzer, zur Wiederherstellung der durch
Unglücksfälle beschädigten Substanz der Sache, mehrere Kosten verwendet, als aus
den Einkünften des Jahres, in welchem der Unglücksfall sich ereignet, nach Abzug der
sonst zur wirhschaftlichen Benutzung der Sache erforderlich gewesenen Kosten, haben
bestritten werden können: so muß der Wiederkäufer diesen Ueberschuß erstatten.
§. 308. Das Wiederkaufsrecht kann, im Mangel besonders verabredeter Be= 2 ven ve.
stimmungen, nur gegen baare Zahlung der Wiederkaufssumme 13), und gegen Er- Voberians=
füllung der übrigen Bedingungen, folglich nicht durch ein bloßes Anerbieten dazu, aus= zekdes,
geübt werden 17).
§. 309. Wenn dabei wegen der Münzsorten Streit entsteht, so ist derselbe nach
den wegen Wiedererstattung 15) einer erhaltenen Geldsumme vorgeschriebenen Grund-
sätzen zu beurtheilen. (§. 778 Sqa.)
§5. 310. Die Gerichts= und andere Kosten des Wiederkaufs muß, wenn nichts d) ven den
verabredet ist, der Wiederkäufer tragen 15). W'
11) Weil das mäßige Versehen nur den positiven Schaden zu ersetzen verpflichtet (Ss. 12 und
13, Tit. 6 und §. 288, T. 5), und ein solcher Schade nicht vorkommen kann.
12) Wenn nämlich nur der frühere Preis zurückgezahlt werden soll. S. o. die Anm. 7 zu §. 296.
(4. A.) Nach Abschluß des Wiederverkaufskontrakts kann der Wiederverkäufer außer dem Wieder-
kaufspreise eine nicht ausdrücklich ausbedungene Vergltung für seine etwaigen Verbesserungen nicht
verlangen, wenn auch der Wiederverkauf in Folge rechtskräftigen Urtheils geschehen ist. Erk. des
Obertr. v. 22. März 1853 (Arch. f. Rechtsf. Bd. IX, S. 80).
13) Zur Erstamung der Kaufskosten und des erlegten Laudemiums ist der Wiederläufer nicht
verbunden, weil der Wiederkauf ein neues Rechtsgeschäft, und zwar ein eignes des Wiederverkäufers
ist. Die gemeinrechtlichen Schriftsteller sind darÜber verschiedener Meinung, je nach der Auffassung
des Wiederkaufs, indem die Idee von der Aufbhebung des ersten Kaufes bei vielen sich einmengt.
14) Entscheidet eine gleichfalls auf Begriffsvenwirrung beruhende Meinungsverschiedenheit.
15) Auch hier mischt sich ebendieselbe Idee wieder ein; sonst müßte auf die Vorschrift der 88. 56,
57 d. T. verwiesen werden.
16) Ist eine positive Vorschrift; nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen über Verträge hat jeder Kon-
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