Der Landtag. 11
Herkommen in anderen, wohlgeordneten, monarchischen deut-
schen Staaten von ungefähr gleichem Umfange entspricht.“
Falls vor Ablauf der Finanzperiode zwischen der Re-
gierung und dem einberufenen Landtage eine Einigung über
den vorgelegten Etat nicht erzielt wird, so können die be-
willigten Steuern und die sonstigen Einnahmen noch höchstens
drei Jahre lang (eine Finanzperiode hindurch) erhoben und
nach Maßgabe des letzten Ausgabe-Etats verwendet werden.
Die Staatsregierung ist für eine etwaige Überschreitung
des Gesamt-Etats verantwortlich. Die Revision der Haupt-
landeskassenrechnung wird durch den Rechnungsausschuß des
Landtags vorgenommen.
Zu c). Wegen der Mitwirkung des Landtags bei der Ver-
äußerung von fürstlichen Domänen und bei der Abschließung
von Staatsverträgen über Abtretung von Gebietsteilen, wobei
Untertanen aus dem Staatsgebiete ausscheiden, siehe oben $ 2
bzw. $ 11.
Zu d). Der Landtag hat das Recht, Petitionen (Bitt-
gesuche) entgegenzunehmen. Nach der zwischen Staats-
regierung und Landtag vereinbarten Geschäftsordnung für den
Landtag können an denselben nur solche Anträge und Vor-
stellungen gebracht werden, welche zu dem verfassungsmäßigen
Wirkungskreise des Landtags gehören. Beschwerden werden
nur dann in Erwägung gezogen, wenn sich ergibt, daß die-
selben früher bereits bei der obersten Landesbehörde vor-
gebracht worden sind und daß hierauf entweder noch gar
keine oder eine den grundgesetzlichen Bestimmungen des
Landes zuwiderlaufende Entscheidung erfolgt ist. Entsprechen
die an den Landtag gebrachten Eingaben und Vorstellungen
diesen Erfordernissen nicht, so sind dieselben sofort zurück-
zuweisen. Der Landtag hat ferner das Recht, aus eigenem
Antriebe über Mängel und Mißbräuche in der Landesverwaltung
und Rechtspflege Beschwerde zu führen, Anträge zu stellen
und Adressen (d. h. schriftliche Ansprachen) an den Fürst
zu richten, letztere, um Wünsche, Vorstellungen und Be-
schwerden vorzutragen.
Eine Eigentümlichkeit, die sich bei größeren Volks-
vertretungen nicht vorfindet, liegt darin, daß am Schlusse jeder
ordentlichen Landtagsversammlung von dem Landtage ein