Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

(8. 3 
Behördenorganismus. 15 
Abgesehen von den allgemeinen Verwaltungsbehörden 
7) sind der Abteilung des Innern folgende Behörden bzw. 
Verwaltungen unterstellt: 
&) 
b) 
c) 
das Fürstliche Bergamt Könitz zu Saalfeld a.S.(s. $ 168 #.). 
Auf Grund eines zwischen den Staatsregierungen von 
Sachsen-Meiningen und Schwarzburg-Rudolstadt ge- 
troffenen Übereinkommens ist die Verwaltung des Fürst- 
lichen Bergamts zu Könitz dem Vorstande des Herzog- 
lichen Bergamts in Saalfeld a. S. kommissarisch bis auf 
weiteres übertragen worden; 
die Gendarmerie mit gleichen Aufgaben wie in den anderen 
deutschen Staaten (s. $ 50); 
die Bauverwaltung. An der Spitze derselben steht der 
Regierungs- und Baurat, der die Aufsicht über das ge- 
samte Bauwesen zu führen und die öffentlichen Bau- 
anlagen zu überwachen hat und außerdem verpflichtet 
ist, seine besondere Aufmerksamkeit der Hebung und 
Förderung des Privatbauwesens, insbesondere des Bau- 
handwerks zuzuwenden. Er ist Vorsitzender der Prüfungs- 
kommission für Feldmesser. (Regulativ vom 31. August 
1866, betreffend die Prüfung und Bestellung der Feldmesser 
iGeometer] und der Vermessungsrevisoren und V. vom 
17. Mai 1372, die Abänderung dieses Regulativs betreffend.) 
Ständige Gehilfen des Regierungsbaurats sind die Bezirks- 
baubeamten. Dieselben haben die ihnen von ihm erteilten 
Aufträge auszuführen und außerdem alle innerhalb ihrer 
Bezirke vorkommenden herrschaftlichen Bauten zu be- 
sorgen, als technische Beistände der Verwaltungsämter 
die ihnen überwiesenen Baupolizeisachen zu bearbeiten 
und sich auch den im Wege der Oberaufsicht angeordneten 
Revisionen und Begutachtungen von Kommunal-, Kirchen-, 
Pfarr- und Schulbauten zu unterziehen.‘ 
3. für Kirchen- und Schulsachen,j 
Die Kirchen- und Schulangelegenheiten, die eigentlich zur 
inneren Verwaltung gehören, sind wegen des Umfangs der Ge- 
schäfte einer besonderen Ministerialabteilung zugewiesen. Der 
Abteilung für Kirchen- und Schulsachen unterstehen das ge- 
samte Unterrichtswesen — mit Ausnahme der Fortbildungs-
	        
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