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Behördenorganismus. 15
Abgesehen von den allgemeinen Verwaltungsbehörden
7) sind der Abteilung des Innern folgende Behörden bzw.
Verwaltungen unterstellt:
&)
b)
c)
das Fürstliche Bergamt Könitz zu Saalfeld a.S.(s. $ 168 #.).
Auf Grund eines zwischen den Staatsregierungen von
Sachsen-Meiningen und Schwarzburg-Rudolstadt ge-
troffenen Übereinkommens ist die Verwaltung des Fürst-
lichen Bergamts zu Könitz dem Vorstande des Herzog-
lichen Bergamts in Saalfeld a. S. kommissarisch bis auf
weiteres übertragen worden;
die Gendarmerie mit gleichen Aufgaben wie in den anderen
deutschen Staaten (s. $ 50);
die Bauverwaltung. An der Spitze derselben steht der
Regierungs- und Baurat, der die Aufsicht über das ge-
samte Bauwesen zu führen und die öffentlichen Bau-
anlagen zu überwachen hat und außerdem verpflichtet
ist, seine besondere Aufmerksamkeit der Hebung und
Förderung des Privatbauwesens, insbesondere des Bau-
handwerks zuzuwenden. Er ist Vorsitzender der Prüfungs-
kommission für Feldmesser. (Regulativ vom 31. August
1866, betreffend die Prüfung und Bestellung der Feldmesser
iGeometer] und der Vermessungsrevisoren und V. vom
17. Mai 1372, die Abänderung dieses Regulativs betreffend.)
Ständige Gehilfen des Regierungsbaurats sind die Bezirks-
baubeamten. Dieselben haben die ihnen von ihm erteilten
Aufträge auszuführen und außerdem alle innerhalb ihrer
Bezirke vorkommenden herrschaftlichen Bauten zu be-
sorgen, als technische Beistände der Verwaltungsämter
die ihnen überwiesenen Baupolizeisachen zu bearbeiten
und sich auch den im Wege der Oberaufsicht angeordneten
Revisionen und Begutachtungen von Kommunal-, Kirchen-,
Pfarr- und Schulbauten zu unterziehen.‘
3. für Kirchen- und Schulsachen,j
Die Kirchen- und Schulangelegenheiten, die eigentlich zur
inneren Verwaltung gehören, sind wegen des Umfangs der Ge-
schäfte einer besonderen Ministerialabteilung zugewiesen. Der
Abteilung für Kirchen- und Schulsachen unterstehen das ge-
samte Unterrichtswesen — mit Ausnahme der Fortbildungs-