Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

Die Staatsdiener. 35 
geordnet. Für nichtrichterliche Beamte und Volksschullehrer 
bestehen die Disziplinarstrafen in Ordnungsstrafen 
(Warnung, Verweis, Geldbuße und eventuell bei Subaltern- 
beamten auch Arrest bis zur Dauer von vier Wochen) und in 
der Entfernung aus dem Amte (Suspension bis auf drei Mo- 
nate, Strafversetzung und Dienstentlassung). Der Entfernung 
vom Amte muß ein förmliches Disziplinarverfahren voraus- 
gehen. Die Disziplinaruntersuchungen gegen nichtrichterliche 
Beamte und gegen Volksschullehrer gehören vor das Diszi- 
plinargericht erster und zweiter Instanz zu Rudolstadt. 
Das Disziplinargericht erster Instanz besteht aus drei Mit- 
gliedern und zwar zwei höheren Verwaltungsbeamten und 
einem höheren richterlichen Beamten; das Disziplinargericht 
zweiter Instanz aus fünf Mitgliedern und zwar aus drei höheren 
Verwaltungsbeamten und zwei höheren richterlichen Beamten. 
Die Disziplinargesetze für nichtrichterliche Beamte und Volks- 
schullehrer enthalten keine Vorschriften über die Zulässigkeit 
einer Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens nach er- 
folgter rechtskräftiger Verurteilung; eine analoge Anwendung 
der entsprechenden Vorschriften der Strafprozeßordnung muß 
für ausgeschlossen erachtet werden. 
Wenn ein richterlicher Beamter ein geringes Dienst- 
vergehen begeht, so hat der nächste dienstliche Vorgesetzte 
den Beruf, ihn nach einer vorher von ihm erforderten Er- 
klärung auf die Amtspflichten hinzuweisen. Eine Disziplinar- 
strafe kann gegen einen richterlichen Beamten nur nach vor- 
ausgegangenem förmlichen Disziplinarverfahren ausgesprochen 
werden. Das Disziplinarverfahren besteht in der von einem 
Richterkommissar zu führenden Voruntersuchung und in einer 
mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinargerichte. Das- 
selbe bildet ein Strafsenat des Oberlandesgerichts mit fünf 
Mitgliedern, während in zweiter Instanz auf Berufung des 
Oberstaatsanwalts oder des Angeschuldigten das Plenum des 
Oberlandesgerichts entscheidet. 
8 20. 
E. Bechte der Staatsdiener. 
In vermögensrechtlicher Hinsicht bestehen die Rechte der 
Staatsdiener während der Dauer des aktiven Dienstverhält- 
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