Die Staatsdiener. 35
geordnet. Für nichtrichterliche Beamte und Volksschullehrer
bestehen die Disziplinarstrafen in Ordnungsstrafen
(Warnung, Verweis, Geldbuße und eventuell bei Subaltern-
beamten auch Arrest bis zur Dauer von vier Wochen) und in
der Entfernung aus dem Amte (Suspension bis auf drei Mo-
nate, Strafversetzung und Dienstentlassung). Der Entfernung
vom Amte muß ein förmliches Disziplinarverfahren voraus-
gehen. Die Disziplinaruntersuchungen gegen nichtrichterliche
Beamte und gegen Volksschullehrer gehören vor das Diszi-
plinargericht erster und zweiter Instanz zu Rudolstadt.
Das Disziplinargericht erster Instanz besteht aus drei Mit-
gliedern und zwar zwei höheren Verwaltungsbeamten und
einem höheren richterlichen Beamten; das Disziplinargericht
zweiter Instanz aus fünf Mitgliedern und zwar aus drei höheren
Verwaltungsbeamten und zwei höheren richterlichen Beamten.
Die Disziplinargesetze für nichtrichterliche Beamte und Volks-
schullehrer enthalten keine Vorschriften über die Zulässigkeit
einer Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens nach er-
folgter rechtskräftiger Verurteilung; eine analoge Anwendung
der entsprechenden Vorschriften der Strafprozeßordnung muß
für ausgeschlossen erachtet werden.
Wenn ein richterlicher Beamter ein geringes Dienst-
vergehen begeht, so hat der nächste dienstliche Vorgesetzte
den Beruf, ihn nach einer vorher von ihm erforderten Er-
klärung auf die Amtspflichten hinzuweisen. Eine Disziplinar-
strafe kann gegen einen richterlichen Beamten nur nach vor-
ausgegangenem förmlichen Disziplinarverfahren ausgesprochen
werden. Das Disziplinarverfahren besteht in der von einem
Richterkommissar zu führenden Voruntersuchung und in einer
mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinargerichte. Das-
selbe bildet ein Strafsenat des Oberlandesgerichts mit fünf
Mitgliedern, während in zweiter Instanz auf Berufung des
Oberstaatsanwalts oder des Angeschuldigten das Plenum des
Oberlandesgerichts entscheidet.
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E. Bechte der Staatsdiener.
In vermögensrechtlicher Hinsicht bestehen die Rechte der
Staatsdiener während der Dauer des aktiven Dienstverhält-
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