Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

36 2. Abschnitt. Die staatlichen Organe u. Funktionen. 
nisses in dem’ Anspruche auf Gewähr der an die Beleihung 
mit dem Amte geknüpften Besoldung samt etwaigen Bezügen 
an Tagegeldern und Reisekosten bei Dienstreisen (G. vom 
20. März 1907) sowie von Umzugskosten bei Versetzung an einen 
anderen Ort. Nach dem G. vom 25. Februar 1898 wird jedoch 
im Falle einer Versetzung eine Vergütung für Umzugskosten 
nicht gewährt, wenn die Versetzung auf Antrag des Beamten 
erfolgt, sowie wenn der Beamte zur Strafe versetzt und dies 
ausdrücklich ausgesprochen wird. 
Das Gehalt für eine Amtsstellung ist ein feststehendes 
oder ein aufsteigendes, wie dies in der im $ 5 des G. vom 
20. März 1907, betreffend die Besoldung der Staatsbeamten, 
enthaltenen Besoldungsnachweisung bestimmt ist. Die Ge- 
haltsstufen sind dreijährige. Das Aufrücken erfolgt nur an 
einem Quartalstage. Ist ein Beamter nicht zu einem solchen 
in sein Amt berufen, so beginnt die dreijährige Frist erst mit 
dem nächsten Quartalstage. Die Zeit vor zurückgelegtem 
25. Lebensjahre wird auf das Besoldungsdienstalter nicht an- 
gerechnet. Sind einem Beamten mehrere Staatsämter über- 
tragen, so bezieht derselbe doch nur das Gehalt desjenigen 
Staatsamtes, welches das höher besoldete ist. 
Die zur Disposition gestellten Diener erhalten als Warte- 
geld vier Fünfteile ihrer Besoldung. Unwiderruflich angestellte 
Staatsdiener, welche wegen einer nicht durch ihre eigene 
grobe Verschuldung eingetretenen körperlichen oder geistigen 
Schwäche zur Verwaltung ihres Amtes bleibend unfähig ge- 
worden sind, ingleichen die das 40. Dienstjahr oder das 
65. Lebensjahr (G. vom 28. Februar 1900) zurückgelegt haben. 
sind berechtigt, ihre Entlassung zu nehmen und den gesetz. 
lichen Ruhegehalt (Pension) zu fordern. Der Ruhegehalt wire 
nach der zuletzt empfangenen Besoldung der pensions. 
berechtigten Staatsdiener berechnet. Er besteht bei zehn uns 
weniger Dienstjahren in 40°/o der Besoldung, für jedes weitere. 
auch nur begonnene Dienstjahr wird der Ruhegehalt um 11/,°:; 
erhöht. Über 80°%0 der Besoldung kann er in keinem Fall: 
steigen. Bei der Berechnung der Dienstjahre, einschließlict 
der Zeit einer etwaigen Dispositionsstellung, wird die Zeit de: 
Ausstellung des ersten Dienstpatentes zugrunde gelegt. Hinzu. 
gerechnet jedoch wird die Zeit, während welcher ein Staate
	        
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