36 2. Abschnitt. Die staatlichen Organe u. Funktionen.
nisses in dem’ Anspruche auf Gewähr der an die Beleihung
mit dem Amte geknüpften Besoldung samt etwaigen Bezügen
an Tagegeldern und Reisekosten bei Dienstreisen (G. vom
20. März 1907) sowie von Umzugskosten bei Versetzung an einen
anderen Ort. Nach dem G. vom 25. Februar 1898 wird jedoch
im Falle einer Versetzung eine Vergütung für Umzugskosten
nicht gewährt, wenn die Versetzung auf Antrag des Beamten
erfolgt, sowie wenn der Beamte zur Strafe versetzt und dies
ausdrücklich ausgesprochen wird.
Das Gehalt für eine Amtsstellung ist ein feststehendes
oder ein aufsteigendes, wie dies in der im $ 5 des G. vom
20. März 1907, betreffend die Besoldung der Staatsbeamten,
enthaltenen Besoldungsnachweisung bestimmt ist. Die Ge-
haltsstufen sind dreijährige. Das Aufrücken erfolgt nur an
einem Quartalstage. Ist ein Beamter nicht zu einem solchen
in sein Amt berufen, so beginnt die dreijährige Frist erst mit
dem nächsten Quartalstage. Die Zeit vor zurückgelegtem
25. Lebensjahre wird auf das Besoldungsdienstalter nicht an-
gerechnet. Sind einem Beamten mehrere Staatsämter über-
tragen, so bezieht derselbe doch nur das Gehalt desjenigen
Staatsamtes, welches das höher besoldete ist.
Die zur Disposition gestellten Diener erhalten als Warte-
geld vier Fünfteile ihrer Besoldung. Unwiderruflich angestellte
Staatsdiener, welche wegen einer nicht durch ihre eigene
grobe Verschuldung eingetretenen körperlichen oder geistigen
Schwäche zur Verwaltung ihres Amtes bleibend unfähig ge-
worden sind, ingleichen die das 40. Dienstjahr oder das
65. Lebensjahr (G. vom 28. Februar 1900) zurückgelegt haben.
sind berechtigt, ihre Entlassung zu nehmen und den gesetz.
lichen Ruhegehalt (Pension) zu fordern. Der Ruhegehalt wire
nach der zuletzt empfangenen Besoldung der pensions.
berechtigten Staatsdiener berechnet. Er besteht bei zehn uns
weniger Dienstjahren in 40°/o der Besoldung, für jedes weitere.
auch nur begonnene Dienstjahr wird der Ruhegehalt um 11/,°:;
erhöht. Über 80°%0 der Besoldung kann er in keinem Fall:
steigen. Bei der Berechnung der Dienstjahre, einschließlict
der Zeit einer etwaigen Dispositionsstellung, wird die Zeit de:
Ausstellung des ersten Dienstpatentes zugrunde gelegt. Hinzu.
gerechnet jedoch wird die Zeit, während welcher ein Staate