50 2. Abschnitt. Die staatlichen Organe u. Funktionen.
stehenden Personen. Gemeindebeschlüsse über Unternehmungen,
welche durch Umlegung von Gemeindelasten ausgeführt werden
sollen,’sind vor ihrer Ausführung in ortsüblicher Weise zur
allgemeinen Kenntnis zu bringen. Es findet gegen dieselben
von seiten der Beteiligten Berufung an das Landratsamt und
gegen die Entscheidung des letzteren Berufung an das
Ministerium, A. d. IL, statt, wenn nachgewiesen werden kann.
daß das fragliche Unternehmen außer der Verpflichtung der
Gemeinde liege und zur Erreichung des Gemeindezwecks nicht
erforderlich sei. Die Berufung muß binnen zehn Tagen von
Zeit der erfolgten Bekanntmachung bei Verlust derselben ein-
gewendet werden. Gemeindeumlagen, welche ordnungsmäßis
ausgeschrieben werden, sind im Verwaltungszwangsverfahrer
gleich den Staatssteuern beizutreiben (s. $ 8).
Nach dem G. vom 13. März 1908, betreffend die ander-
weite Feststellung des Rechnungsjahres für den Staat und die
Gemeinden, beginnt das Rechnungs- und Steuerjahr auch für
den Haushalt der Gemeinden vom 1. April 1909 ab mit dem
1. April und schließt mit dem 31. März jeden Jahres.
8 29.
E. Die staatliche Aufsicht
über die Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten und der
Gutsbezirke wird zunächst durch das Landratsamt, in höherer
Instanz von dem Ministerium, A. d. I, ausgeübt. Sie äußer
sich in der Entscheidung von Berufungen in Gemeinde-
angelegenheiten, dem Rechte, gesetzlich notwendige Ausgaber
in den Haushaltsetat der Gemeinde einzusetzen, und der Ge-
nehmigung wichtiger Akte der Vermögensverwaltung ins-
besondere bei Veräußerungen von Gemeindegrundbesitzunger
und Aufnahme von Anleihen, welche eine Vermehrung der
Gemeindeschulden herbeiführen. Die zur Aufnahme neue-
Schulden erforderliche Genehmigung darf nur dann ertei"-
werden, wenn zugleich eine Verzinsungs- und Tilgungsrent-
festgestellt ist, welche mindestens 1° des aufzunehmender
Kapitals zu betragen hat. Die staatliche Aufsicht über di:
Gemeinden zeigt sich ferner in der Überwachung der Tätig-
keit der Gemeindebehörden und der Befugnis, die Mitgliede-