Die Kirche. 55
Ministeriums, A. f. K. u. S., bzw. der zuständigen Kirchen-
und Schulinspektion.e (G. vom 17. März 1854.)
8 31.
II. Die Geistlichen.
1. Vorbildung und Anstellung der Geistlichen.
Zur Erlangung eines geistlichen Amtes in der evangelisch-
lutherischen Kirche des Fürstentums ist die Ablegung der
Entlassungsprüfung eines anerkannten deutschen Gymnasiums
bzw. ein Zeugnis über die Nachprüfung im Hebräischen, die
Zurücklegung eines theologischen Studiums auf einer Uni-
versität von wenigstens sieben Semestern sowie die Ablegung
sowohl der ersten theologischen Prüfung — pro candidatura
et licentia concionandi — als auch der zweiten theologischen
Prüfung, der Wahlfähigkeitsprüfung — pro ministerio sive
pro munere — erforderlich. Unter der Oberaufsicht des
Kirchenrats finden die theologischen Prüfungen durch eine
Prüfungskommission statt, welche aus dem Generalsuperinten-
denten als ständigem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren
auf Vorschlag des Kirchenrats vom Landesherrn zu ernennen-
den Mitgliedern besteht.
Wer die erste Prüfung bestanden hat, erhält die Be-
rechtigung zum Predigen und den Anspruch auf spätere Zu-
lassung zu der zweiten theologischen Prüfung. Die Kandidaten
haben sich einem mindestens zweijährigen Vorbereitungs-
dienste innerhalb der evangelisch-lutherischen Kirche zu unter-
ziehen. In dringenden Bedürfnisfällen kann die Ordination
auch schon vor dem DBeginne der zweiten Prüfung erteilt
werden. Die Berechtigung zum Eintritt in ein Pfarramt wird
Jedoch erst durch das Bestehen der zweiten theologischen
Prüfung erworben. (V. des Kirchenrats vom 12. März 1906.)
8 32.
2. Die Diensteinkommensverhältnisse der
Geistlichen.
Das Diensteinkommen der unwiderruflich angestellten
Geistlichen der Landeskirche besteht aus der von der Parochial-
kirchgemeinde zu beschaffenden und zu erhaltenden Dienst-