Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

Die Kirche. 55 
Ministeriums, A. f. K. u. S., bzw. der zuständigen Kirchen- 
und Schulinspektion.e (G. vom 17. März 1854.) 
8 31. 
II. Die Geistlichen. 
1. Vorbildung und Anstellung der Geistlichen. 
Zur Erlangung eines geistlichen Amtes in der evangelisch- 
lutherischen Kirche des Fürstentums ist die Ablegung der 
Entlassungsprüfung eines anerkannten deutschen Gymnasiums 
bzw. ein Zeugnis über die Nachprüfung im Hebräischen, die 
Zurücklegung eines theologischen Studiums auf einer Uni- 
versität von wenigstens sieben Semestern sowie die Ablegung 
sowohl der ersten theologischen Prüfung — pro candidatura 
et licentia concionandi — als auch der zweiten theologischen 
Prüfung, der Wahlfähigkeitsprüfung — pro ministerio sive 
pro munere — erforderlich. Unter der Oberaufsicht des 
Kirchenrats finden die theologischen Prüfungen durch eine 
Prüfungskommission statt, welche aus dem Generalsuperinten- 
denten als ständigem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren 
auf Vorschlag des Kirchenrats vom Landesherrn zu ernennen- 
den Mitgliedern besteht. 
Wer die erste Prüfung bestanden hat, erhält die Be- 
rechtigung zum Predigen und den Anspruch auf spätere Zu- 
lassung zu der zweiten theologischen Prüfung. Die Kandidaten 
haben sich einem mindestens zweijährigen Vorbereitungs- 
dienste innerhalb der evangelisch-lutherischen Kirche zu unter- 
ziehen. In dringenden Bedürfnisfällen kann die Ordination 
auch schon vor dem DBeginne der zweiten Prüfung erteilt 
werden. Die Berechtigung zum Eintritt in ein Pfarramt wird 
Jedoch erst durch das Bestehen der zweiten theologischen 
Prüfung erworben. (V. des Kirchenrats vom 12. März 1906.) 
8 32. 
2. Die Diensteinkommensverhältnisse der 
Geistlichen. 
Das Diensteinkommen der unwiderruflich angestellten 
Geistlichen der Landeskirche besteht aus der von der Parochial- 
kirchgemeinde zu beschaffenden und zu erhaltenden Dienst-
	        
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