Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

Die Kirche. 57 
nicht gestattet. Die Parochialkirchkasse ist für Abgewähr 
des Stelleneinkommens in der durch das Verzeichnis fest- 
gestellten Höhe haftbar. Gehören mehrere Kirchgemeinden 
zu einer Parochie, so ist der Fehlbetrag auf die einzelnen 
Kirchkassen nach dem Staatseinkommensteuer-Soll der poli- 
tischen Gemeinden zu verteilen. Soweit die Kirchkassen 
diesem Anspruch nicht genügen können, ist auf die der 
politischen Gemeinde nach der Gemeindeordnung (s. $ 25) ob- 
liegende Verpflichtung zurückzugreifen. Etwaige bei der Ein- 
hebung der Bezüge sich ergebende Mehrbeträge fließen in die 
Kirchkasse. Insoweit das Diensteinkommen einer Pfarrstelle 
das Grundgehalt übersteigt, wird es auf die zu gewährenden 
Alterszulagen eingerechnet. Ist das Stelleneinkommen höher 
als das unter Berücksichtigung der Alterszulagen berechnete 
Höchstgehalt für die Pfarrstelle, so ist der Überschuß über 
dieses Höchstgehalt dem Stelleninhaber neben dem ihm nach 
seinem Dienstalter zustehenden Diensteinkommen auszuzahlen. 
Das einem Geistlichen zustehende Diensteinkommen an Grund- 
gehalt und Alterszulagen wird, soweit das Stelleneinkommen 
dazu nicht ausreicht, aus der Landespfarrkasse gewährt. 
In diese Kasse ist das Stelleneinkommen von zeitweilig nicht 
besetzten Pfarrstellen, soweit es nicht zur kirchlichen Ver- 
sorgung und. Verwaltung der Stelle gebraucht wird, abzu- 
führen. 
Den Kirchengemeinden kann die Verpflichtung auferlegt 
werden, Beiträge zur Landespfarrkasse zu leisten. Die Höhe 
derselben wird für jede Etatsperiode nach Maßgabe der 
Leistungsfähigkeit der einzelnen Parochial- und erforderlichen- 
falls Einzelgemeinden von dem Ministerium mit dem Land- 
tage vereinbart und festgestellt. Als Maßstab für diese Fest- 
stellung dient insbesondere das Vermögen der einzelnen Kirchen, 
sowie der Einkommensteuer-Sollbetrag der einzelnen Gemein- 
den und die Höhe der von ihnen erhobenen Gemeindesteuern. 
Die Landespfarrkasse steht unter der Verwaltung des 
Ministeriums, A. f. K. u. S. Der Staatszuschuß zu derselben 
wird durch das Etatsgesetz festgestellt. (G. vom 20. März 
1907.) 
Die in den evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden 
hergebrachten Stolgebühren für Taufe, Aufgebot und Trauung
	        
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