Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

60 2. Abschnitt. Die staatlichen Organe u. Funktionen. 
Hinsichtlich des gesetzlichen Wartegeldes der zur Dis- 
position gestellten Geistlichen der Landeskirche finden die 
einschlagenden Bestimmungen für die einstweilen in den 
Ruhestand versetzten Staatsbeamten (s. $ 23) sinngemäße An- 
wendung. (G. vom 13. März 1908.) | 
Die Pension der Witwen und Waisen der evangelisch- 
lutherischen Geistlichen besteht in dem fünften Teile des 
pensionsberechtigten Diensteinkommens, welches der ver- 
storbene Ehemann, bezüglich Vater, zur Zeit seines Todes 
bzw. vor dem Eintritt in den Ruhestand oder in die Stellung 
zur Disposition bezogen hat. Die Pensionen werden aus der 
bestehenden Pensionskasse für die Witwen und Waisen der 
evangelisch-lutherischen Geistlichen nach Maßgabe der Satzungen 
dieser Kasse gewährt. Abänderungen der Satzungen hinsicht- 
lich der Einnahmen und Leistungen der Pensionskasse sind 
nur mit Zustimmung des Landtags zulässig, Insoweit die 
regelmäßigen Einnahmen dieser Kasse zur Bestreitung der 
Pensionen sowie des statutarisch festgestellten Begräbnisgeldes 
nicht ausreichen, wird der erforderliche Zuschuß aus der Staats- 
kasse geleistet. (G. vom 5. Januar 1903.) 
8 34. 
4. Die staatsrechtliche Stellung der Geistlichen. 
Die Geistlichen haben die Eigenschaft öffentlicher, wenn 
auch nicht staatlicher Beamten, jedoch eine den Staats- 
beamten analoge Rechtsstellung. Es ist ihnen nicht gestattet, 
neben ihrem geistlichen Amte, ohne Genehmigung des Kirchen- 
rats, irgendeinen Erwerbszweig zu ergreifen oder beizubehalten. 
Sie dürfen sich nicht verehelichen, ohne hierzu die Erlaubnis 
des Kirchenrats durch den Superintendenten eingeholt zu haben. 
(V. vom. 13. Mai 1853.) 
Sowohl nach Reichsrecht als auch nach der Gesetzgebung 
des Fürstentums genießen die Geistlichen eine Anzahl Privi- 
legien, und zwar reichsgesetzlich hinsichtlich der Befreiung 
vom Geschworenen- und Schöffenamt (Gerichtsverfassungs- 
gesetz) sowie rücksichtlich gewisser Bevorzugungen bei Er- 
füllung der Militärpflicht (Reichsmilitärgesetz vom 2. Mai 1874 
und die zur Ausführung erlassene Wehrordnung und Heer-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.