Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

70 2. Abschnitt. Die staatlichen Organe u. Funktionen. 
anderen Erwerbszweig zu ergreifen oder beizubehalten, oder 
irgendeine Beschäftigung zu betreiben, durch welche dem 
Ansehen oder den ÖObliegenheiten seines Amtes Eintrag ge- 
schehen könnte. Schullehrer dürfen sich nicht verheiraten, 
ohne die Erlaubnis des Ministeriums, A. f.K.u. S., eingeholt 
zu haben. (G. vom 22. März 1861.) 
Über die Höchstzahl der wöchentlich von den Volks- 
schullehrern zu erteilenden Pflichtunterrichtsstunden, über die 
Aushilfeleistung der Volksschullehrer bzw. die ihnen dann zu 
gewährende Vergütung enthält das G. vom 20. März 1907 
nähere Bestimmungen. 
8 44. 
II. Diensteinkommens- und Pensionsverhältnisse 
der Volksschullehrer; die Pensionsanstalt für deren 
Witwen und Waisen. 
Das pensionsberechtigte Gehalt eines unwiderruflich an- 
gestellten Volksschullehrers und einer unwiderruflich ange- 
stellten Volksschullehrerin besteht aus dem Bargehalte und 
der freien Dienstwohnung. Der Bargehalt besteht aus dem Grund- 
gehalt und den Alterszulagen. Der Grundgehalt eines Volksschul- 
lehrers beträgt 1200 Mk., einer Volksschullehrerin 1000 Mk. 
Beide erhalten neben dem Grundgehalt nach je drei Jahren 
Alterszulagen. Es werden acht Alterszulagen und zwar bei 
den Volksschullehrern von je 150 Mk., bei den Volksschul- 
lehrerinnen von je 100 Mk. gewährt. Jeder Volksschullehrer 
und jede Volksschullehrerin haben Anspruch auf eine den 
örtlichen Verhältnissen entsprechende Dienstwohnung. Sofern 
und solange eine Dienstwohnung nicht vorhanden ist, ist eine 
Mietsentschädigung zu gewähren, deren Höhe von dem Ministe- 
rium, A. f.K. u. S., den ortsüblichen Mietspreisen entsprechend 
festgestellt wird. 
Diejenigen Volksschullehrer, denen die Ortsschulaufsicht 
übertragen ist, erhalten für die Dauer der Übertragung dieses 
Amtes eine pensionsberechtigte Stellenzulagee Die Gewähr 
dieser Zulage sowie des Grundgehaltes und der freien Dienst- 
wohnung bzw. der Mietsentschädigung liegt den Schul- 
gemeinden ob. Die Zahlung der Alterszulagen erfolgt aus 
der Staatskasse, die Zahlung des Ruhegehaltes und Warte-
	        
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