70 2. Abschnitt. Die staatlichen Organe u. Funktionen.
anderen Erwerbszweig zu ergreifen oder beizubehalten, oder
irgendeine Beschäftigung zu betreiben, durch welche dem
Ansehen oder den ÖObliegenheiten seines Amtes Eintrag ge-
schehen könnte. Schullehrer dürfen sich nicht verheiraten,
ohne die Erlaubnis des Ministeriums, A. f.K.u. S., eingeholt
zu haben. (G. vom 22. März 1861.)
Über die Höchstzahl der wöchentlich von den Volks-
schullehrern zu erteilenden Pflichtunterrichtsstunden, über die
Aushilfeleistung der Volksschullehrer bzw. die ihnen dann zu
gewährende Vergütung enthält das G. vom 20. März 1907
nähere Bestimmungen.
8 44.
II. Diensteinkommens- und Pensionsverhältnisse
der Volksschullehrer; die Pensionsanstalt für deren
Witwen und Waisen.
Das pensionsberechtigte Gehalt eines unwiderruflich an-
gestellten Volksschullehrers und einer unwiderruflich ange-
stellten Volksschullehrerin besteht aus dem Bargehalte und
der freien Dienstwohnung. Der Bargehalt besteht aus dem Grund-
gehalt und den Alterszulagen. Der Grundgehalt eines Volksschul-
lehrers beträgt 1200 Mk., einer Volksschullehrerin 1000 Mk.
Beide erhalten neben dem Grundgehalt nach je drei Jahren
Alterszulagen. Es werden acht Alterszulagen und zwar bei
den Volksschullehrern von je 150 Mk., bei den Volksschul-
lehrerinnen von je 100 Mk. gewährt. Jeder Volksschullehrer
und jede Volksschullehrerin haben Anspruch auf eine den
örtlichen Verhältnissen entsprechende Dienstwohnung. Sofern
und solange eine Dienstwohnung nicht vorhanden ist, ist eine
Mietsentschädigung zu gewähren, deren Höhe von dem Ministe-
rium, A. f.K. u. S., den ortsüblichen Mietspreisen entsprechend
festgestellt wird.
Diejenigen Volksschullehrer, denen die Ortsschulaufsicht
übertragen ist, erhalten für die Dauer der Übertragung dieses
Amtes eine pensionsberechtigte Stellenzulagee Die Gewähr
dieser Zulage sowie des Grundgehaltes und der freien Dienst-
wohnung bzw. der Mietsentschädigung liegt den Schul-
gemeinden ob. Die Zahlung der Alterszulagen erfolgt aus
der Staatskasse, die Zahlung des Ruhegehaltes und Warte-