Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

72 2. Abschnitt. Die staatlichen Organe u. Funktionen. 
8 45. 
D. Landesschulanstalten. 
An höheren Bildungsanstalten bestehen in Rudolstadt ein 
Gymnasium, verbunden mit Realprogymnasium, ein Lehrer- 
seminar und eine Höhere Mädchenschule'). Die Landesschul- 
anstalten sind der unmittelbaren Aufsicht des Ministeriums, 
A.f.K.u. S., unterstellt. Die Lehrer und Lehrerinnen unter- 
fallen dem Zivilstaatsdienergesetz. Andere Anstalten und 
Personen, welche sich nur mit Erteilung von Unterricht in 
körperlichen, mechanischen und technischen Fertigkeiten be- 
fassen, stehen unter dem Ministerium, A. d. I. 
8 46. 
E. Allgemeine Fortbildungsschulen und 
spezielle gewerbliche Fachschulen. 
Nach dem G. vom 11. Dezember 1875, die Errichtung von 
Fortbildungsschulen betreffend, sind die Gemeinden berechtigt, 
durch Ortsstatut Fortbildungsschulen zu errichten, welche die 
aus der Volksschule Entlassenen oder einzelne Klassen der- 
selben noch zwei bis drei Jahre lang zu besuchen verpflichtet 
sind, wenn nicht in anderer Weise, z. B. durch den regel- 
mäßigen Besuch einer Schule mit höheren Zielen, für ihre 
Fortbildung genügend gesorgt ist. Dieses G. regelt nur das 
Elementar-Fortbildungswesen. Die Unterhaltung der Fort- 
bildungsschule liegt der Schulgemeinde ob. 
Die Aufsicht über die Errichtung, Einrichtung, Unter- 
haltung und Leitung der Fortbildungsschulen steht den zur 
Beaufsichtigung der Volksschulen berufenen Behörden zu. 
Außer den in fast allen Städten und in einer Reihe von 
ländlichen Gemeinden bestehenden allgemeinen kommunalen 
Fortbildungsschulen, deren Lehrpläne die gewerbliche Fach- 
1) Von den deutschen Staatsregierungen ist wegen der 
gegenseitigen Anerkennung der von den Gymnasien bzw. Real- 
gymnasien (Realschulen erster Ordnung) ausgestellten Reife- 
zeugnisse ein Übereinkommen getroffen worden. (M.B. vom 
14. März 1889.)
	        
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