Die Sicherheitspolizei. 79
Lande nach Maßgabe des Bedürfnisses und der örtlichen Ver-
hältnisse verteilt ist. Die Verhältnisse der Gendarmerie wurden
durch G. vom 15. August 1873 zuletzt neu geregelt. Ihre
Funktion ist durch die Dienstinstruktion vom 15. August 1873
bzw. durch die diese Instruktion teilweise abändernde V. vom
8. Dezember 1879 bestimmt. Der Wirkungskreis der Gen-
darmerie ergibt sich daraus, daß sie im allgemeinen den
Zweck hat, die öffentlichen Behörden bei Aufrechterhaltung
der Ordnung, Ruhe und Sicherheit im Lande zu unterstützen
und zur Verhütung und Entdeckung von Verbrechen und
anderen strafbaren Handlungen mitzuwirken. Das Gendarmerie-
korps wird durch einen militärischen Führer befehligt.
8 5l.
III. Polizeiaufsicht.
Nach $ 38 des St.G.B. für das Deutsche Reich vom
15. Mai 1871 und der V. vom 5. Mai 1871 bzw. 6. November
1901 ist das Ministerium, A. d.I., befugt, in den vom G. vor-
geschriebenen Fällen einen Verurteilten auf höchstens fünt
Jahre unter Polizeiaufsicht zu stellen. Einem solchen kann
der Aufenthalt in bestimmten Orten, Stadtteilen, Gebäuden,
Schaustellungsorten usw. untersagt werden. Dagegen ist die
Konfinierung auf einen bestimmten Bezirk unzulässig. Der
unter Polizeiaufsicht Gestellte muß sich jederzeit Haussuchungen
gefallen lassen und kann, wenn er ein Ausländer ist, aus dem
Reichsgebiete ausgewiesen werden.
8 52.
IV. Ausländer.
Der Begriff Ausland ergibt sich aus den Vorschriften
der R.V. vom 16. April 1871. Ausländer können, wenn ihnen
auch unter normalen Verhältnissen volle Freiheit der Be-
wegung und des Aufenthalts gestattet wird, doch jederzeit
ausgewiesen werden. Die Ausweisung ist durch polizeiliche
Verfügung unter Androhung einer Zwangsstrafe — bei Aus-
weisungen aus dem Reichsgebiete durch Bekanntmachung der
Ausweisungsverfügung — oder mittelst Zwangspasses zur
Durchführung zu bringen. Der Weg des Transportes soll da-