Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

80 3. Abschnitt. Polizei. 
gegen nur gewählt werden, wenn angenommen werden muß, 
daß der Auszuweisende der Ausweisung nicht Folge leistet. 
Polnische Arbeiter russischer oder österreichischer Staats- 
angehörigkeit, welchen der Aufenthalt im Inlande nur für eine be- 
stimmte Dauer behördlich gestattet ist und welche nach Ablauf 
dieser Zeit in das Ausland zurückkehren müssen, sollen nach 
einem auf Grund des$4 Abs. 2 des Invalidenversicherungsgesetzes 
(R.G.Bl. 1899 S. 463) erlassenen Bundesratsbeschlusse der 
Versicherungspflicht nach dem Invalidenversicherungsgesetze 
nicht unterliegen, sofern diese Arbeiter in inländischen land- 
oder forstwirtschaftlichen Betrieben oder in deren Neben- 
betrieben beschäftigt werden. (Z.Bl., Jahrgang 1901 S. 78.) 
Im Fürstentum ist polnischen Arbeitern russischer und 
österreichischer Staatsangehörigkeit, die zu der erwähnten Be- 
schäftigung für kürzere Zeit als ein Jahr angenommen werden, 
der Aufenthalt nur in der Zeit vom 1. Februar bis zum 
20. Dezember jeden Jahres gestattet. Nach Ablauf dieser 
Zeit müssen die genannten Arbeiter in das Ausland zurück- 
kehren. (V. vom 13. Mai 1904.) 
8 58. 
V. Freizügigkeit. 
Für Deutsche sind in jedem Einzelstaate des Reichs durch 
das im Art. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 
16. April 1871 geschaffene gemeinsame Bundesindigenat alle 
Vorschriften aufgehoben, welche sich auf Ausländer beziehen. 
Jeder Angehörige (Untertan— Staatsbürger) eines jeden Bundes- 
staates ist in jedem anderen Bundesstaate als Inländer zu be- 
handeln. Infolge der prinzipiellen Einheit von Reichs- und 
Einzelstaatsangehörigkeit ist jeder Reichsangehörige berechtigt, 
sich an jedem Orte des Reichs aufzuhalten oder niederzulassen, 
wo er sich eine eigne Wohnung oder ein Unterkommen zu 
verschaffen imstande ist, überall Grundeigentum zu erwerben 
und umherziehend oder an einem Orte des Aufenthaltes Ge- 
werbe aller Art wie die Einheimischen zu treiben. 
Das Bundesgesetz über die Freizügigkeit vom 1. November 
1867 stellt die Grundsätze über das Recht des freien Weg- 
zuges und der freien Niederlassung näher fest.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.