Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

Die Sicherheitspolizei. 81 
Der Aufenthalt in einer Gemeinde darf nur versagt 
werden: | 
a) von der Gemeinde solchen Personen, welche nachweisbar 
nicht hinreichende Kräfte besitzen, um sich und ihren 
nicht arbeitsfähigen Angehörigen den nötigen Unterhalt zu 
verschaffen, und welche diesen Unterhalt weder aus 
eigenem Vermögen bestreiten können, noch von dazu 
verpflichteten Verwandten erhalten. Die Besorgnis vor 
künftiger Verarmung berechtigt den Gemeindevorstand 
nicht zur Zurückweisung; 
von der Landespolizeibehörde solchen, welche in einem 
anderen Bundesstaate als demjenigen des Aufenthalts 
innerhalb der letzten zwölf Monate wegen wiederholten 
Bettelns oder wegen wiederholter Landstreicherei be- 
straft worden sind, oder welche infolge strafrichterlichen 
Urteils Aufenthaltsbeschränkungen in ihrem Heimatstaate 
unterliegen, mit der selbstverständlichen Einschränkung, 
daß der Landespolizeibehörde die Ausweisung der eigenen 
Staatsangehörigen nicht zusteht"). 
b 
St‘ 
8 54. 
VI. Das Ansiedlungswesen. 
Das Ansiedlungswesen hat im Fürstentum eine Regelung 
erfahren, und zwar durch das G. vom 11. Dezember 1875. 
Danach bedarf es für die Gründung einer neuen Ansiedlung 
außerhalb einer städtischen oder ländlichen Ortslage der vor- 
gängigen Genehmigung des Landratsamts. Die Genehmigung zur 
Ansiedlung kann versagt werden, wenn davon. aus feuer- und 
sicherheitspolizeilichen Gründen Gefahr für das Gemeinwesen 
zu besorgen und namentlich die polizeiliche Beaufsichtigung 
mit ungewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden ist. Gegen die 
1!) Zwischen den Königlich Preußischen Regierungen in 
Erfurt und Merseburg und den Thüringischen Staaten, mit Aus- 
nahme von Reuß ä.L., ist wegen Vereinfachung des Schubtrans- 
portverfahrens eine Vereinbarung getroffen worden. Das Abkonı- 
men hat diejenigen Schubtransporte zum Gegenstande, welche auf 
Grund landespolizeilicher Anordnung eines der kontrahierenden 
Staaten in oder durch das Gebiet eines andern erfolgen. (M.B. vom 
24. August 1877, V.vom 21. März 1879, M.B. vom 14. Septbr. 1886.) 
Schwartz. Schwarzburg-Rudolstadt. bh
	        
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