Die Sicherheitspolizei. 81
Der Aufenthalt in einer Gemeinde darf nur versagt
werden: |
a) von der Gemeinde solchen Personen, welche nachweisbar
nicht hinreichende Kräfte besitzen, um sich und ihren
nicht arbeitsfähigen Angehörigen den nötigen Unterhalt zu
verschaffen, und welche diesen Unterhalt weder aus
eigenem Vermögen bestreiten können, noch von dazu
verpflichteten Verwandten erhalten. Die Besorgnis vor
künftiger Verarmung berechtigt den Gemeindevorstand
nicht zur Zurückweisung;
von der Landespolizeibehörde solchen, welche in einem
anderen Bundesstaate als demjenigen des Aufenthalts
innerhalb der letzten zwölf Monate wegen wiederholten
Bettelns oder wegen wiederholter Landstreicherei be-
straft worden sind, oder welche infolge strafrichterlichen
Urteils Aufenthaltsbeschränkungen in ihrem Heimatstaate
unterliegen, mit der selbstverständlichen Einschränkung,
daß der Landespolizeibehörde die Ausweisung der eigenen
Staatsangehörigen nicht zusteht").
b
St‘
8 54.
VI. Das Ansiedlungswesen.
Das Ansiedlungswesen hat im Fürstentum eine Regelung
erfahren, und zwar durch das G. vom 11. Dezember 1875.
Danach bedarf es für die Gründung einer neuen Ansiedlung
außerhalb einer städtischen oder ländlichen Ortslage der vor-
gängigen Genehmigung des Landratsamts. Die Genehmigung zur
Ansiedlung kann versagt werden, wenn davon. aus feuer- und
sicherheitspolizeilichen Gründen Gefahr für das Gemeinwesen
zu besorgen und namentlich die polizeiliche Beaufsichtigung
mit ungewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden ist. Gegen die
1!) Zwischen den Königlich Preußischen Regierungen in
Erfurt und Merseburg und den Thüringischen Staaten, mit Aus-
nahme von Reuß ä.L., ist wegen Vereinfachung des Schubtrans-
portverfahrens eine Vereinbarung getroffen worden. Das Abkonı-
men hat diejenigen Schubtransporte zum Gegenstande, welche auf
Grund landespolizeilicher Anordnung eines der kontrahierenden
Staaten in oder durch das Gebiet eines andern erfolgen. (M.B. vom
24. August 1877, V.vom 21. März 1879, M.B. vom 14. Septbr. 1886.)
Schwartz. Schwarzburg-Rudolstadt. bh