I. Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850. Art. 97. 285
Gericht, sondern an den bei demselben angestellten Oberprokurator oder General-
prokurator zu richten, welcher dem Gerichte sofort davon Mittheilung zu machen
und, nach #bfasfung des gerichtlichen Bescheides, durch den das Rechtsverfahren
eingestellt ist (§ 5), alle übrigen, in den §§ 5 und 6 den Gerichten vorgeschriebenen
Handlungen vorzunehmen hat.
Dem an den Justizminister zu erstattenden Berichte hat der Oberprokurator
oder Generalprokurator statt der Gerichtsakten, die von den Parteien einzufordern-
den Akten derselben, oder wenigstens die Ladung, ferner den Beschluß der Ver-
waltungsbehörde über die Erhebung des Konflikts (8 4), den Bescheid des Gerichts
(§ 5), die etwa eingegangenen Erklärungen der Parteien und die mit der Ver-
waltungsbehörde (8 6) geführte Korrespondenz beizufügen.
§ 9.
Die Provinzialverwaltungsbehörde ist verpflichtet, sobald sie von dem Ge-
richte entweder die Erklärungen der Parteien oder die Benachrichtigung empfangen
hat, daß dergleichen Erklärungen nicht eingegangen sind (§ 6), unter Ueberreichung
der Akten, an den betheiligten Verwaltungschef gutachtlich zu berichten.
§ 10.
Der Justizminister sendet die ihm eingereichten gerichtlichen Akten (88 6, 8)
nebst seinen Bemerkungen über den Konflikt, wenn er solche beizufügen für nöthig
erachtet, an den — — — Gerichtshof und setzt davon den betheiligten Verwaltungs-
chef, unter Mittheilung jener Bemerkungen, in Kenntniß.
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Erachtet der Verwaltungschef den von der Provinzialbehörde erhobenen
Kompetenzkonflikt für nicht begründet, so hat er davon den Gerichtshof — — —
mit der Erklärung, daß der Antrag auf Einstellung des Rechtsverfahrens zurück-
genommen werde, zu benachrichtigen. Der Gerichtshof sendet alsdann die Akten
dem Justizminister zurück, und dieser veranlaßt den Fortgang des Rechtsverfahrens.
12.
Hält dagegen der Verwaltungschef den Kompetenzkonflikt für begründet, so
Lest ihm frei, dem Gerichtshofe auch seine Bemerkungen zu übersenden; er hat
ieselben aber dann auch dem Justizminister mitzutheilen.
13.
Die bei dem Gerichtshofe eingegangenen gerichtlichen Akten (§ 10) werden dem
Referenten zugestellt, sobald entweder eine Erklärung des betheiligten Verwaltungs-
chefs eingegangen, oder eine achtwöchentliche Frist seit dem Tage verflossen ist, an
welchem der Verwaltungsbehörde die zulebt eingegangene Erklärung der Parteien
oder das Benachrichtigungsschreiben des Gerichts, daß keine solche Erklärungen ein-
gegangen sind (§ 6), zugestellt worden ist.
8 16.
Der Justizminister, sowie jeder der betheiligten Verwaltungschefs ist befugt,
zu den Berathungen des Gerichtshofes einen Rath seines Departements abzuordnen,
welcher nöthigenfalls über die Sache nähere Auskunft zu geben hat, an der Ent-
scheidung aber nicht theilnimmt. zn
17.
Das Erkenntniß des Gerichtshofes ist mit den Entscheidungsgründen unter
der Unterschrift des Vorsitzenden auszufertigen und dem Justizminister, sowie dem
betheiligten Verwaltungschef zur Mittheilung an das Gericht und die Verwaltungs-
behörde zuzustellen. Das Gericht hat das Erkenntniß den Parteien bekannt zu
machen. Die Veröffentlichung solcher Erkenntnisse bleibt dem Ermessen des Justiz-
ministers, sowie der Verwaltungschefs überlassen.
8 18.
Ist die Entscheidung (§ 17) gegen die Zulassung des Rechtsweges ausge-
fallen, so hat das Gericht das Rechtsverfahren aufzuheben, die gerichtlichen Kosten
niederzuschlagen und die etwa schon bezahlten zu erstatten. Zur Erstattung außer-
gerichtlicher Kosten ist in einem solchen Falle keine der Parteien verpflichtet.
8 19.
Durch Erhebung des Kompetenzkonfliktes wird der Lauf der Präklusivfristen
im Prozesse gehemmt, auch ist die Exekution bis zur Entscheidung über den Kom-
petenzkonflikt unzulässig.