V. Das Abgeordnetenhaus. 2. Ges. v. 11. März 1869. 83. 471
Denselben treten in gleichem Umfange die unter den sogenannten Ge-
fällen befindlichen Beträge, welche den Charakter einer direkten Staats-
steuer an sich tragen, hinzu, sobald die Aussonderung derselben gemäß
§ 4 der Verordnung vom 28. April 1867 (Gesetz-Samml. S. 543)
erfolgt sein wird.
A. Zu Nr. 1, betreffend die Provinzen Schleswig--Holstein und Hannover, siehe § 11 des
Reglements, unten Nr. 5.
B. Die Grundsteuer wird in der Provinz Schleswig-Holstein vom 1. Januar 1878 ab erhoben
(Verordnung, betreffend die Feststellung der den Provinzen Schleswig-Holstein, Hanunover
und Hessen-Nassau, sowie dem Kreise Meisenheim aufzuerlegenden Grundsteuerhaupt-
summen, vom 13. Dezember 1875, Ges.-Samml. S. 612).
83.
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen, insbe-
sondere die Bestimmung der mit den Wahlangelegenheiten zu beauftragenden
Behörden, hat das Staatsministerium im Wege des. Reglements zu erlassen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beige-
drucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 11. März 1869.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.
Leonhardt.