Full text: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

494 V. Das Abgeordnetenhaus. 5. Reglement v. 18. September 1893. 
3) Stimmen, 
  
  
  
  
  
  
9 — — 
Da der — — — aus —— 
die absolute Mehrheit erhalten hatte, so wurde er, als 
wird durchstrichen, wenn“ zum Wahlmann gewählt, der Versammlung bekannt ge- 
2 zu wählen sind. macht, erklärte auf Befragen, da er in der Versamm- 
lung anwesend war, daß er die Wahl annähme, und 
unterschrieb zum Zeichen dessen. 
  
  
  
  
  
  
s Da 
1) — aus 
2) aus 
wird durchstrichen, wenn die meisten Stimmen und die absolute Mehrheit er- 
nur 1 Wahtlmann halten haben, so wurden dieselben, als zu Wahlmännern 
zu wählen ist. gewählt, der Versammlung bekannt gemacht. Auf Be- 
fragen erklärten sie, da sie in der Versammlung an- 
wesend waren, daß sie die Wahl annähmen, und unter- 
schrieben zum Zeichen dessen. 
Da hiernach Keiner die absolute Mehrheit erhalten 
hatte, so wurde nach den Bestimmungen des § 17 des 
Reglements zu einer engeren Wahl geschritten, wobei, 
da die Abtheilung 2 (1) Wahlmänner zu wählen hat, 
nur diejenigen 4 (2) auf die engere Wahl zu bringen 
waren, welche die meisten Stimmen gehabt hatten. 
Da jedoch die Auswahl der zur engeren Wahl 
zu bringenden Personen zweifelhaft war, weil auf die 
wird durchstrichen, Z . . 
wennkeine Ausloosung vorstehend unter Nr Genannten eine gleiche 
ich ist. Stimmenzahl gefallen war, so entschied zwischen ihnen 
erforderlich ist das Loos, welches durch die Hand des Vorstehers ge- 
zogen wurde. 
Demnach kamen zur engeren Wahl: 
1) 
2) 
- 
4) 
Nach beendigtem Aufruf in der Reihenfolge der 
Abtheilungsliste fragte der Wahlvorsteher, ob noch ein 
Urwähler der ersten Abtheilung seine Stimme abzu- 
geben habe. Als sich niemand weiter meldete, erklärte 
er die Abstimmung für geschlossen. 
  
  
  
  
  
  
  
wird durchstrichen, wenn keine engere Wahl erforderlich ist. 
  
  
*) Anmerkung: Ist die absolute Stimmenmehrheit auf mehrere als die zu wählenden 
Wahlmänner gefallen und ergiebt dabei nicht die Höhe der Stimmenzahl, wasche derselben 
gewählt sind, a6. ist nach den Bestimmungen im letzten Absatz des § 17 des Reglements zu 
verfahren und dies im Protokoll anzugeben.
	        
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