498 V. Das Abgeordnetenhaus. 6. Hohenzollern. a. Wahlges. v. 30. April 1851. 83.
im Fürstenthum Hohenzollern-Sigmaringen die Grund-, Gefälle-, Gebäude-,
Gewerbe-, Kapitalien= und Dienstertragssteuer.
Zu Art. 29 der Verordnung vom 30. Mai 1849.
4) Die Zeit, während welcher Jemand dem früheren Staatsverbande
eines der beiden Hohenzollernschen Fürstenthümer angehört hat, wird
bei dem im § 29 der Verordnung vom 30. Mai 1849 bezeichneten
einjährigen Zeitraume in Anrechnung gebracht.
A. Nr. 1 ist ausgehoben durch § 4 des Gesetzes, die Feststellung der Wahlbezirke für das
Haus der Abgeordneten betreffend, vom 27. Juni 1860, unten Nr. 7 &.
B. Zu Nr. 3. Durch § 1 des Gesetzes, betreffend die Regelung der direkten Besteuerung
in dem Fürstenthum Hohenzollern-Hechingen, vom 22. Februar 1867 (Ges.-Samml.
S. 269) sind im Fürstenthum Hohenzollern-Hechingen, unter Aufhebung der bisherigen
direkten Steuern, die im Fürstenthum Hohenzollern-Sigmaringen bestehenden direkten
Steuern eingeführt worden.
3.
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen, ins-
besondere die Bestimmung der mit den Wahlangelegenheiten zu beauftragenden
Behörden, hat Unser Staatsministerium in einem besonderen Reglement zu
erlassen.
s Das Reglement vom 18. September 1893 siehe unter Nr.c.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 30. April 1851.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. v. Rabe. Simons. v. Stockhausen.
v. Raumer. v. Westphalen.