V. Das Abgeordnetenhaus. 6. Hohenzollern. c. Regl. v. 18. Sept. 1893. §§3—6. 501
l 3.
Die Aufstellung der Urwählerliste, in welcher bei jedem einzelnen Namen
der Steuerbetrag anzugeben ist, den der Urwähler in der Gemeinde oder in
dem aus mehreren Gemeinden zusammengesetzten Urwahlbezirk zu entrichten
hat, liegt der Gemeindeverwaltungsbehörde ob. In Gemeinden, die in mehrere
Urwahlbezirke getheilt sind, erfolgt die Aufstellung der Urwählerlisten nach den
einzelnen Bezirken.
84.
Die Urwählerliste ist von der Gemeindeverwaltungsbehörde in jeder Ge-
meinde drei Tage lang öffentlich auszulegen. Daß und in welchem Lokal dies
geschieht, ist beim Beginn der Auslegung in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.
Innerhalb drei Tagen nach dieser Bekanntmachung steht es jedem frei,
gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Liste bei der Gemeindeverwaltungs-
behörde oder dem von dieser bezeichneten Kommissar oder der dazu niedergesetzten
Kommission seine Einwendungen schriftlich anzubringen oder zu Protokoll
zu geben.
Die Entscheidung darüber erfolgt in den Städten durch die Gemeinde-
verwaltungsbehörde, auf dem Lande durch den Oberamtmann (Obervogt).
Die Urwählerlisten sind mit einer Bescheinigung über die nach ortsüblicher
Bekanntmachung während drei Tagen erfolgte öffentliche Auslegung, sowie
darüber zu versehen, daß innerhalb der Reklamationsfrist keine Reklamationen
erhoben oder die erhobenen erledigt sind.
Beide Bescheinigungen liegen der Gemeindeverwaltungsbehörde ob.
Werden aber Reklamationen erhoben, so hat auf dem Lande die Gemeinde-
verwaltungsbehörde die Urwählerlisten nur rücksichtlich der Auslegung zu be-
scheinigen und dieselben sofort nach Ablauf der Reklamationsfrist, nebst den
eingegangenen Reklamationen, sowie dem Atteste, daß keine weiteren als die
beigefügten Reklamationen angebracht sind, dem Oberamtmann (Obervogt) ein-
zureichen, welcher nach Erledigung der Reklamationen die bezügliche Beschei-
nigung auszustellen hat. s
§ 5.
Nach Auslegung der Urwählerlisten erfolgt die Aufstellung der Ab-
theilungslisten (§ 16 der Verordnung).
§ 6.
Bei der Aufstellung der Abtheilungslisten ist folgendes Verfahren zu
beobachten:
Nach Anleitung des anliegenden Formulars A werden die Urwähler in
der Ordnung verzeichnet, daß mit dem Namen des Höchstbesteuerten angefangen
wird, dann derjenige folgt, welcher nächst jenem die höchsten Steuern ent-
richtet, und so fort bis zu denjenigen, welche die geringste oder gar keine
Steuer zu zahlen haben.
Alsdann wird die Gesammtsumme aller Steuern berechnet und endlich die
Grenze der Abtheilungen dadurch gefunden, daß man die Steuersumme der
einzelnen Urwähler so lange zusammenrechnet, bis das erste und das zweite
Drittel der Gesammtsumme aller Steuern erreicht ist.
Die Urwähler, auf welche das erste Drittel fällt, bilden die erste, die-
jenigen, auf welche das zweite Drittel fällt, die zweite, die übrigen die dritte