V. Das Abgeordnetenhaus. 8. Geschäftsordnung. §8 52—57. 547
l52.
Der Antrag auf Tagesordnung kann vor dem Schlusse der Verhandlung
zu jeder Zeit gestellt werden und bedarf keiner Unterstützung. Nachdem ein
Redner für und ein Redner gegen denselben gehört worden, erfolgt darüber
der Beschluß der Versammlung. Im Laufe derselben Diskussion darf der ein-
mal verworfene Antrag auf Tagesordnung nicht wiederholt werden.
Die Anträge auf motivirte Tagesordnung (§ 50) sind vor den übrigen
Amendements zur Abstimmung zu bringen.
Ueber Anträge der Regierung kann nicht zur Tagesordnung übergegangen
werden.
*
1) Schluß und Bertagung der Debatte.
8 53.
Der Schluß der Diskussion erfolgt durch den Präsidenten nach Erschöpfung
der Rednerliste oder auf Beschluß des Hauses.
Stellt sich nach geschlossener Diskussion bei der Abstimmung die Beschluß-
unfähigkeit heraus, so findet die anderweite Abstimmung ohne Debatte statt.
8 64.
Der Antrag auf die Vertagung oder auf den Schluß der Debatte bedarf
der Unterstützung von 30 Mitgliedern. Wenn solche erfolgt, so wird die
Rednerliste verlesen, und demnächst ohne weitere Motivirung des Antrages und
ohne Diskussion über denselben abgestimmt.
Auch in einer Geschäftsordnungsdebatte, sowie in der Diskussion über
Feststellung der Tagesordnung ist ein Schlußantrag zulässig.
§ 55.
Nach geschlossener Diskussion stellt der Präsident die Fragen; über die
Stellung derselben kann das Wort begehrt werden, das Haus beschließt darüber.
Sind mehrere Fragen vorhanden, so hat der Präsident solche sämmtlich der
Reihenfolge nach vorzulegen. Die Fragen sind so zu stellen, daß sie einfach
durch Ja oder Nein beantwortet werden können. Bei Stimmengleichheit wird
die Frage als verneint angesehen.
§ 56.
Die Theilung der Frage kann jeder einzelne verlangen. Wenn über
deren Zulässigkeit Zweifel entstehen, so entscheidet bei Anträgen und Amen-
dements der Antragsteller, in allen anderen Fällen das Haus.
8) Abstimmung.
857.
Unmittelbar vor der Abstimmung ist die Frage zu verlesen.
2. Bei übersichtlichen und nicht erheblichen Aenderungen von der wochmaligen Ab-
ftimmung bber handschriftliche Anträge abgesehen. Sten. Ber. 1873/74. I. S. 50
3. Eine handschriftliche redaktionelle Aenderung in einem gedruckt Nuiegenden
Antrage bedingt nicht den anderweiten Abdruck des Antrages und die nochmalige Ab-
stimmung darüber. Sten. Ber. 1873/74. I. S. 457. 572.
*) Unmittelbar nach wieder eröffneter Diskussion Antrag auf Tagesordnung zulässig.
Sten. Ber. 1873/74. II. S. 953.
35=