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tenden Generalkommando nicht schriftlich ermächtigt
sind, wird hiermit verboten
Zuwiderhandlungen werden nach § 9b des
Gesetzes über den Belagerungszustand bestraft.
Der stellvertretende Kommandierende General
des II. Armeekorps.
Frhr. u. Vietinghoff,
General der Kavallerie à la suite des
Kürassier-Regiments Königin.
Abt. 2. Nr. 73591.
487 Satzung
für den Wegebauverband Schruptow.
1
Die Gutsbezirke Schruptow und Karnitz, sowie
die Gemeindebezirke Schruptow und Karnitz bilden
zur Herstellung und nötigenfalls Unterhaltung einer
Kunststraße von Schruptow nach Karnitz unter Zu—
grundelegung des Bauplanes des Kreisbaumeisters
Luther vom 11. Juli d. Is. und unter Annahme
einer Planusbreite von 8 m, unter dem Namen
„Wegebauverband Schruptow“ einen
Zweckverband gemäß dem Zweckverbandsgesetz vom
19. Juli 1911 (G.-S. S. 115).
2. ·
Insoweit nicht die Baukosten durch Provinzund
Kreisbeihilfen gedeckt werden, übernehmen die
Beteiligten folgende durch Darlehn aufzubringende
Beträge:
25 000 A
1. Gutsbezirk Schruptow
2. Gemeinde Schruptow .. .. . 3 500 „
3. Gutsbezirk Karnitz bis. 14000 „
4. Gemeinde Karnitz bs 28000,
3
Insoweit nicht der Kreis die Unterhaltung übernimmt,
erfolgt dieselbe nach näherer Anweisung des
Kreisausschusses hinsichtlich der zu unterhaltenden
Strecken nach dem Verhältnis der Baubeiträge durch
die Beteiligten.
4.
Die beteiligten Güter und Gemeinden sind verpflichtet,
die Bau= und nötigenfalls Unterhaltungskosten
zu den vom Verbandsvorsteher festgesetzten
Zeiten an die Verbandskasse abzuführen. Innerhalb
der Verbandsgemeinden werden diese Beträge wie
die übrigen Gemeindeabgaben aufgebracht.
5
Die Verwaltung des Verbandes wird von dem
jeweiligen Verbandsvorsteher an seinem Wohnort
geführt.
6. —
Über die Angelegenheiten des Verbandes beschließt
der Verbandsausschuß.
Ausführende Behörde ist der Verbandsvorsteher,
welcher den Vorsitz im Verbandsausschuß führt und
den Zweckverband nach außen vertritt.
7
Der Verbandsausschuß besteht aus je einem
Vertreter der 4 Guts= bzw. Gemeindebezirke. Die
Vertreter eines jeden Gutsbezirks im Verbandsausschuß
bestimmt der Gutsbesitzer nach Maßgabe des
§ 13 Abs. 3 des Zweckverbandsgesetzes.
Der Vertreter des Gutsbezirks Schruptow führt
2 Stimmen, die Vertreter der übrigen Guts= bzw.
Gemeindebezirke je 1 Stimme.
8
Der Verbandsausschuß wird durch den Vorsitzenden
schriftlich unter Mitteilung des Gegenstandes,
spätestens am Tage vor der Verhandlung
zusammenberufen. . ,
Der Vorsitzende ist zur Berufung verpflichtet,
wenn ein Mitglied des Ausschusses dieses schriftlich
verlangt.
9.
Der Verbandsausschuß ist nur bei Anwesenheit
aller Mitglieder beschlußfähig.
Eine Ausnahme findet statt, wenn nach festgestellter
Beschlußunfähigkeit eine neue Sitzung zur
Beschlußfassung über denselben Gegenstand anberaumt
ist. In diesem Falle ist der Verbandsausschuß
ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen
beschlußfähig. Auf diese Folge ist in der Einladung
zur zweiten Sitzung aufmerksam zu machen.
Die Abstimmung erfolgt nach einfacher Stimmenmehrheit.
10.
Der Verbandsvorsteher und sein Stellvertreter
werden vom Verbandsausschuß aus der Zahl seiner
Mitglieder auf 6 Jahre gewählt.
Der Verbandsvorsteher führt die Kasse des Verbandes.
Er kann Ausgaben, die im Voranschlag
nicht vorgesehen sind, bis zur Höhe von 100 4
im Einzelfalle und Rechnungsjahr bewilligen.
12
Alle sich bei Durchführung des Baues und der
Unterhaltung etwa ergebenden Streitigkeiten zwischen
den beteiligten Guts= und Gemeindebezirken werden
unter Ausschluß des Rechtsweges, vorbehaltlich der
im Verwaltungsstreitverfahren zu erledigenden Sachen,
hur endgültige Festsetzung des Kreisausschusses entieden.
Vollzogen auf Grund des Beschlusses der Gemeindeversammlung
vom 9. August 1918.
Schruptow, 9. August 1918.
Steffen, Gemeindevorsteher.
Bötlk, Schöffe. Rübenhagen.
Für den Gutsbezirk Schruptow:
Großjustin, 9. August 1918.
von Brockhusen -Justin,
Königl. Landrat a. D.
Karnitz, 9. August 1918.
Timm, Gemeindevorsteher.
. Lindemann, Heuer.
Für den Gutsbezirk Karnitz:
Karnitz, 18. August 1918.
Frau von Elbe-Karnitz.