Full text : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1918. (108)

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tenden  Generalkommando  nicht  schriftlich  ermächtigt
  sind,  wird  hiermit  verboten
Zuwiderhandlungen  werden  nach  §  9b  des
Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  bestraft.
Der  stellvertretende  Kommandierende  General
des  II.  Armeekorps.
Frhr.  u.  Vietinghoff,
General  der  Kavallerie  à  la  suite  des
Kürassier-Regiments  Königin.
Abt.  2.  Nr.  73591.

487  Satzung
für  den  Wegebauverband  Schruptow.
1

Die  Gutsbezirke  Schruptow  und  Karnitz,  sowie
die  Gemeindebezirke  Schruptow  und  Karnitz  bilden
zur  Herstellung  und  nötigenfalls  Unterhaltung  einer
Kunststraße  von  Schruptow  nach  Karnitz  unter  Zu—
grundelegung  des  Bauplanes  des  Kreisbaumeisters
Luther  vom  11.  Juli  d.  Is.  und  unter  Annahme
einer  Planusbreite  von  8  m,  unter  dem  Namen
„Wegebauverband  Schruptow“  einen
Zweckverband  gemäß  dem  Zweckverbandsgesetz  vom
19.  Juli  1911  (G.-S.  S.  115).

2.  ·

Insoweit  nicht  die  Baukosten  durch  Provinzund
  Kreisbeihilfen  gedeckt  werden,  übernehmen  die
Beteiligten  folgende  durch  Darlehn  aufzubringende
Beträge:

25  000  A

1.  Gutsbezirk  Schruptow

2.  Gemeinde  Schruptow  ..  ..  .  3  500  „

3.  Gutsbezirk  Karnitz  bis.  14000  „

4.  Gemeinde  Karnitz  bs  28000,
3

Insoweit  nicht  der  Kreis  die  Unterhaltung  übernimmt,
  erfolgt  dieselbe  nach  näherer  Anweisung  des
Kreisausschusses  hinsichtlich  der  zu  unterhaltenden
Strecken  nach  dem  Verhältnis  der  Baubeiträge  durch
die  Beteiligten.

4.

Die  beteiligten  Güter  und  Gemeinden  sind  verpflichtet,
  die  Bau=  und  nötigenfalls  Unterhaltungskosten
  zu  den  vom  Verbandsvorsteher  festgesetzten
Zeiten  an  die  Verbandskasse  abzuführen.  Innerhalb
der  Verbandsgemeinden  werden  diese  Beträge  wie
die  übrigen  Gemeindeabgaben  aufgebracht.

5

Die  Verwaltung  des  Verbandes  wird  von  dem
jeweiligen  Verbandsvorsteher  an  seinem  Wohnort
geführt.

6.  —

Über  die  Angelegenheiten  des  Verbandes  beschließt
  der  Verbandsausschuß.

Ausführende  Behörde  ist  der  Verbandsvorsteher,
welcher  den  Vorsitz  im  Verbandsausschuß  führt  und
den  Zweckverband  nach  außen  vertritt.

7

Der  Verbandsausschuß  besteht  aus  je  einem
Vertreter  der  4  Guts=  bzw.  Gemeindebezirke.  Die

 

Vertreter  eines  jeden  Gutsbezirks  im  Verbandsausschuß
  bestimmt  der  Gutsbesitzer  nach  Maßgabe  des
§  13  Abs.  3  des  Zweckverbandsgesetzes.
Der  Vertreter  des  Gutsbezirks  Schruptow  führt
2  Stimmen,  die  Vertreter  der  übrigen  Guts=  bzw.
Gemeindebezirke  je  1  Stimme.
8

Der  Verbandsausschuß  wird  durch  den  Vorsitzenden
  schriftlich  unter  Mitteilung  des  Gegenstandes,
  spätestens  am  Tage  vor  der  Verhandlung
zusammenberufen.  .  ,

Der  Vorsitzende  ist  zur  Berufung  verpflichtet,
wenn  ein  Mitglied  des  Ausschusses  dieses  schriftlich
verlangt.

9.

Der  Verbandsausschuß  ist  nur  bei  Anwesenheit
aller  Mitglieder  beschlußfähig.

Eine  Ausnahme  findet  statt,  wenn  nach  festgestellter
  Beschlußunfähigkeit  eine  neue  Sitzung  zur
Beschlußfassung  über  denselben  Gegenstand  anberaumt
  ist.  In  diesem  Falle  ist  der  Verbandsausschuß
  ohne  Rücksicht  auf  die  Zahl  der  Erschienenen
beschlußfähig.  Auf  diese  Folge  ist  in  der  Einladung
  zur  zweiten  Sitzung  aufmerksam  zu  machen.

Die  Abstimmung  erfolgt  nach  einfacher  Stimmenmehrheit.


10.

Der  Verbandsvorsteher  und  sein  Stellvertreter

werden  vom  Verbandsausschuß  aus  der  Zahl  seiner

Mitglieder  auf  6  Jahre  gewählt.
Der  Verbandsvorsteher  führt  die  Kasse  des  Verbandes.
  Er  kann  Ausgaben,  die  im  Voranschlag

nicht  vorgesehen  sind,  bis  zur  Höhe  von  100  4
im  Einzelfalle  und  Rechnungsjahr  bewilligen.
12

Alle  sich  bei  Durchführung  des  Baues  und  der
Unterhaltung  etwa  ergebenden  Streitigkeiten  zwischen
den  beteiligten  Guts=  und  Gemeindebezirken  werden
unter  Ausschluß  des  Rechtsweges,  vorbehaltlich  der
im  Verwaltungsstreitverfahren  zu  erledigenden  Sachen,
hur  endgültige  Festsetzung  des  Kreisausschusses  entieden.



Vollzogen  auf  Grund  des  Beschlusses  der  Gemeindeversammlung
  vom  9.  August  1918.

Schruptow,  9.  August  1918.

Steffen,  Gemeindevorsteher.
Bötlk,  Schöffe.  Rübenhagen.
Für  den  Gutsbezirk  Schruptow:
Großjustin,  9.  August  1918.
von  Brockhusen  -Justin,
Königl.  Landrat  a.  D.

Karnitz,  9.  August  1918.

Timm,  Gemeindevorsteher.

.  Lindemann,  Heuer.

Für  den  Gutsbezirk  Karnitz:

Karnitz,  18.  August  1918.

Frau  von  Elbe-Karnitz.