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eve Bun! Erst durch den Druck der siegreichen Februarrevolution
schaft. veranlasst, machte Hamburg die grosse Wendung in der poli-
tischen Anschauung mit. Von da ab war man sich, auch auf
Seiten der Konservativen mit Ausnahme vielleicht der Ultras,
einig, dass das System des persönlichen Stimmrechts durch ein
Repräsentativsystem ersetzt werden müsse. Die erste Reprä-
sentativversammlung in Hamburg, die Konstituante, selbst auf
breitester demokratischer Basis aufgebaut, wollte sich in ihrer
Bürgerschaft von 300 Köpfen, von allen volljährigen Staats-
bürgern aus allen Wahlberechtigten alle zwei Jahre vollständig
Keuner neu gewählt, fortsetzen. Durch vierjährige Mandatsdauer, durch
Knüpfung des passiven Wahlrechts an das vollendete 30. Lebens-
jahr und dreijährigen Besitz des Staatsbürgerrechts, durch die
Einrichtung der halbschichtigen Erneuerung, durch Reduzierung
auf 160 Mitglieder, vor allem aber dadurch, dass von diesen
Abgeordneten nur 96 aus den allgemeinen Wahlen der Staats-
bürger, 24 aus solchen der Grundeigentümer hervorgegangen,
40 von den Mitgliedern der Gerichte und Deputationen deputiert
waren, wich schon der erste Entwurf der Neunerkommission
erheblich zurück. Die Maiverfassung zeigte diese rückschritt-
liche Tendenz noch mehr durch die Bestimmung, dass die Bürger-
schaft von 192 Köpfen gegen 96 Mitglieder aus allgemeinen
Wahlen 48 Abgeordnete der Grundeigentümer und 48 Deputierte
Is ne der Behörden enthalten sollte. Die Entwürfe von 1855 —1856
nahmen nicht nur den allgemeinen Wahlen zwölf Sitze, um
dadurch die der Notabeln auf 60 zu bringen, sondern stellten
für das aktive Wahlrecht einen erheblichen Census auf. Die so
zusammengesetzte Bürgerschaft von 192 Mitgliedern übernahm
das Kompromiss von 1859, nur knüpfte es an Stelle des
verassme Jhohen Census das aktive Wahlrecht überhaupt an Zahlung von
Einkommen- oder Vermögenssteuer.
Geltondes Die geltende Verfassung vom 13.10. 1879 und das
Wahlgesetz vom 19.1. 1880 haben eine Bürgerschaft von 160
Mitgliedern. Von diesen gehen 80 aus den allgemeinen Wahlen
uresundpas-heryor (Artikel 28. 29. 91), Aktives Wahlrecht setzt voraus
vollendetes 25. Lebensjahr und Besitz des Bürgerrechts; der
Wähler muss Einkommensteuer bezahlen und bis zum Abschluss
der Wählerlisten alle etwaigen Rückstände bezahlt haben, er
darf nicht entmündigt sein, obschwebendes Konkursverfahren
bis zur Entfreiung von allen Gläubigeransprüchen hemmt das
Die Konsti-
tuante.