Zusammentritt.
Sitzungen.
9 1 —
wählen in einem Wahlkörper 20 Abgeordnete, während in den
Bezirken jeder Wähler so viel Personen namhaft macht, wie der
Bezirk Abgeordnete wählt. Die Verzeichnisse der Wahlbezirke
und der wahlberechtigten Notabelngruppen sind Anlagen A—C
zum Wahlgesetz.
Die für jeden Bezirk bezw. jede Abteilung besonders an-
zulegenden Wählerlisten werden im statistischen Bureau der
Steuerdeputation entworfen und von der Zentral-Wahlkommission
drei Wochen vor der Wahl acht Tage lang öffentlich ausgelegt;
mit Beweisstücken belegte Einsprachen gegen sie, über die die
Zentral-Wahlkommission endgültig entscheidet, sind spätestens
zwei Werktage nach dem Schluss der Auslegung anzubringen.
Zuerst wählen die Wähler der Kategorie A, sämtlich an
einem Tage, dann die der Kategorie B, zuletzt die Notabeln.
Die Wahlhandlung erfolgt öffentlich von 9 Uhr morgens bis
6 Uhr abends. Der Wähler, welcher sich legitimieren muss und
nach der Wählerliste kontroliert wird, giebt einen verdeckten
Stimmzettel zur Stempelung und legt ihn dann selbst in die
Urne. Sofort nach Schluss der Wahlhandlung werden die Stimmen
gezählt, die versiegelten Akten und Stimmzettel aber der Zentral-
Wahlkommission zugestellt. Relative Majorität entscheidet, eine
Stichwahl findet nicht statt. Bei Stimmengleichheit giebt das
durch die Hand des Vorsitzenden der Zentral-Wahlkommission
gezogene Los den Ausschlag. Ersatzwahlen werden entsprechend
angeordnet; ist der Termin der halbschichtigen Erneuerung sehr
nahe‘, kann eine Ersatzwahl im Einverständnis von Senat und
Bürgerschaft bis dahin ausgesetzt werden. Die Wahlprüfung
erfolgt durch die Bürgerschaft selbst (Artikel 37) und zwar nach
Vorbereitung durch einen gleich nach der Konstituierung ge-
wählten Ausschuss. Bis zur Ungültigkeitserklärung wird das
Mandat ausgeübt.
Nach der halbschichtigen Erneuerung ist der Senat ver-
pflichtet, die Bürgerschaft binnen acht Tagen nach dem Er-
neuerungstermin zu berufen. Anderweit erfolgt ihr Zusammen-
tritt auf Anordnung des Senats, auf eigenen Beschluss und den
des Bürgerausschusses, und, wenn drei Monate keine Sitzung
stattfand, auf Antrag von 30 Mitgliedern (Artikel 41. 50).
Die hamburgische Bürgerschaft kennt weder Sessionen noch
Legislaturperioden. Sie tagt mit Ausnahme der üblichen Ferien
ständig und zwar infolge der halbschichtigen Erneuerung in