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einer gewissen Integrität. Die Verhandlungen der Bürgerschaft
sind regelmässig öffentliche, jedoch werden weder hier noch in
den Ausschüssen Deputationen zugelassen. Ausnahmsweise tritt
geheime Sitzung ein, wenn auf Antrag des Senats oder von zehn
Mitgliedern die Bürgerschaft dies beschliesst; geheim müssen die
Sitzungen sein, wenn der Senat in Reichs- oder auswärtigen An-
gelegenheiten solche verlangt oder wenn der Bürgerausschuss
einem Verlangen des Senats auf geheime Sitzung beitritt.
Die gegenseitigen amtlichen Mitteilungen zwischen Senat
und Bürgerschaft, die unabhängig voneinander Sitzungen ab-
halten — die regelmässigen Senatssitzungen, die sogenannten
Ratstage, finden Montags, Mittwochs, Freitags 1 Uhr statt, die
der Bürgerschaft Mittwochs Abend — erfolgen schriftlich, zu-
meist werden sie gedruckt. Der Senat kann jederzeit aus seiner
Mitte oder anderweit Kommissarien entsenden, welche stets ge-
hört werden müssen; die Entsendung muss erfolgen auf Wunsch
der Bürgerschaft. Von der Tagesordnung der Bürgerschaft er-
hält der Senat, falls er die Sitzung nicht beruft, Kenntnis, die
Sitzungsprotokolle werden ihm baldthunlichst abschriftlich mitgeteilt.
Die Bürgerschaft ist beschlussfähig in Anwesenheit von
mehr als 80 Mitgliedern, welche Zahl lediglich während einer
Wahl oder Abstimmung konstatiert werden muss, also nicht
dauernd Teil zu nehmen braucht. Im übrigen bestimmt über
die Organisation die Geschäftsordnung vom 23.3. 1881, die die
Bürgerschaft sich selbst gegeben hat. Die Konstituierung der
neu zusammentretenden Bürgerschaft erfolgt unter einem Alters-
präsidenten, der den provisorischen Vorsitzenden und zwei provi-
sorische Schriftführer wählen lässt. Sobald durch den ersten
Bericht des Wahlprüfungsausschusses die Hälfte der neuen Mandate
für unbeanstandet erklärt worden ist, erfolgt die Wahl des Vor-
Standes und zwar auf ein Jahr. Präsident, erster und zweiter
Vicepräsident werden in gesonderter Wahl mit absoluter, die
vier Schriftführer in einer einzigen mit relativer Majorität ge-
wählt. Der Präsident ist das Organ der Versammlung in ihren
äusseren Beziehungen (Gesch.-Ord. $ 12) sowohl in dem von ihm
vermittelten Verkehr mit dem Senat wie in der Repräsentation.
Im Innern eröffnet, leitet und schliesst er die Sitzung, erteilt
das Wort, formuliert und konstatiert die Abstimmung, wacht
über die Wahrung der Geschäftsordnung und übt die Disziplinar-
gewalt, gegen die Mitglieder durch Ordnungsruf und Entziehung
Verkehr
zwischen Senat
und Bürger-
schaft.
Konstituierung
und Vorstand.