Ausschüsse.
Kanzlei.
Wahlen und
Abstimmung.
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des Wortes, letzteres nach Beschluss der Versammlung, und gegen
die Zuhörer; Senatskommissarien sind seiner Disziplin entzogen.
Die Bürgerschaft gliedert sich zwecks Bearbeitung von
ihr zustehenden Einzelfragen in Ausschüsse, die sich selbst durch
Wahl eines Vorsitzenden und Schriftführers konstituieren, nicht
öffentliche Sitzungen abhalten und in der Regel schriftlichen
Bericht erstatten. Eine besondere Stellung nimmt der nicht
durch parlamentarische Autonomie, sondern durch die Verfassung
selbst eingesetzte Bürgerausschuss ein, der unten besprochen
werden soll.
Zur Erledigung der Bureauarbeiten ist der Bürgerschaft,
durch Gesetz vom 13.4. 1881 geordnet, eine Kanzlei bei-
zugeben. Deren Beamte, obwohl hamburgische Staatsbeamte,
unterstehen nicht der Aufsicht des Senats, sondern der des Vor-
standes der Bürgerschaft, der die nach dem Gesetz vom 7.1. 1884
bemessene Disziplinargewalt über sie ausübt. An ihrer Spitze
steht vom Bürgerausschuss gewählt und vom Präsidenten ver-
eidigt, der Sekretär der Bürgerschaft, ein Jurist mit Richter-
qualität, der ohne Stimmrecht allen Sitzungen der Bürgerschaft
beiwohnt und ausserdem zu gewissen bürgerlichen Geschäften als
Schriftführer und Berichterstatter herangezogen werden kann.
Daneben fungiert er als Sekretär des Bürgerausschusses. Die
übrigen Beamten ernennt der Vorstand.
Bei der Abstimmung sind solche über Anträge und über
Wahlen zu scheiden. Letztere erfolgen mit einfacher Majorität.
Dagegen bedarf ein Antrag, wenn er mit einmaliger Abstimmung
angenommen sein soll, einer Majorität von mindestens zwei Dritteln
aller an derselben teilnehmenden Mitglieder. Andernfalls ist die
Abstimmung, jedoch nicht am gleichen Tage, zu wiederholen.
Es genügt dann zur Annahme einfache Majorität. Ausserdem
können bürgerliche Anträge durch die sogenannte Vorfrage ohne
weitere Beratung beseitigt werden, wenn nämlich auf Antrag
eines Mitgliedes vor der Diskussion eine Abstimmung mit einer
Majorität von zwei Dritteln der Anwesenden verneint hat, dass
ein solcher Antrag in Betracht zu ziehen sei.
Beschränkt ist das Petitionsrecht der Staatsangehörigen an
die Bürgerschaft. Denn alle Eingaben, welche nicht von Be-
hörden ausgehen, müssen von einem Mitgliede, welches sich
dadurch mit dem Inhalt einverstanden erklärt, dem Präsidenten
schriftlich überreicht werden.