Full text: Hamburgisches Staatsrecht auf geschichtlicher Grundlage.

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Die Kompetenz der Bürgerschaft ist nach der Verfassung Kompetenzen. 
nun keineswegs, wie Artikel 6 dies zu thun glaubte, auf die 
reine Gesetzgebung beschränkt. Auf dem Gebiet der letzteren 
sind ausser der eigentlichen materiellen Gesetzgebung der 
verfassungsmässigen Zustimmung der Bürgerschaft unterworfen 
sämtliche qualifizierte Verwaltungsakte, namentlich die Finanzen 
angehend, die man unter der Bezeichnung der formellen 
Gesetzgebung zusammenzufassen pflegt und auf die ich im 
nächsten Kapitel zurückkomme. Dann sind ihr von der dem 
Senat angeblich allein gebührenden reinen Verwaltung die 
Wahlen zu den Deputationen übertragen (Artikel 52). Zu diesen 
legt die Verwaltungsbehörde einen Aufsatz von drei Personen 
vor, an dessen Aufstellung die senatorischen Mitglieder nicht 
Teil nehmen. Bis 1879 war dieser Aufsatz bindend. Damals 
wurde insofern eine Neuerung eingeführt, als der Aufsatz 
bindend nur bei den Wahlen für die Finanzdeputation blieb, 
bei allen anderen aber der Bürgerausschuss mit zwei Dritteln 
Majorität einen vierten Namen hinzufügen durfte Nach der 
neuesten Verfassungsänderung vom 2.11. 1896 gilt die letztere 
Bestimmung nur noch für die Wahlen zur Finanzdeputation, bei 
allen anderen Wahlen ist der Aufsatz der Deputation 
nicht bindend. Da die Wahlen mit einfacher Mehrheit er- 
folgen, ist es einer geschlossenen Opposition verfassungsmässig 
möglich gemacht, die Verwaltung gegen den Willen des Hauptes 
der Exekutive zu beeinflussen. Diese rechtliche Möglichkeit 
möchte ich allerdings praktisch angesichts der starken Tradition 
und der allgemeinen Solidarität in den Deputationen einer —, 
angesichts des, das stabile Element repräsentierenden senatorischen 
Vorsitzes andrerseits nicht allzu hoch veranschlagen. Weiter aber 
vermag so die Bürgerschaft, weil die Notabeln vorzugsweise aus 
den Deputationsmitgliedern zusammen gestellt sind, auf ihre eigene 
Zusammensetzung mittelbar einzuwirken. Dass durch die Neu- 
fassung des Artikels 52 dem alleinigen allgemeinen Wahlrecht 
ein Einfallsthor geöffnet ist, habe ich in meiner Geschichte der 
Bürgerschaft nachgewiesen. Über Entlassungsgesuche der von 
ihr Gewählten entscheidet die Bürgerschaft gleichfalls ($ 67 
der Gesch.-Ord.). 
Ferner hat die Bürgerschaft ein Recht, vom Senate Aus- 
kunft in Staatsangelegenheiten zu verlangen (Artikel 65). Aller- 
dings ist der Senat in obschwebenden Reichs- und auswärtigen 
Seelig, Hamburgisches Staatsrecht. 7
	        
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