Die Sechziger.
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(88 105. 106. Strf.-G.-B.), die Verfolgung einer Beleidigung der
Bürgerschaft bedarf nur der Ermächtigung, keines Strafantrages
(S 197 des Strf.-G.-B.).
Achtes Kapitel.
Die Sechziger, die bürgerlichen Kollegien und der Bürgerausschuss. Die
Rechtssetzung. Gesetz und Verordnung. Das Verordnungsrecht in Ham-
burg. Die Formalien der heutigen Gesetzgebung. Meinungsverschieden-
heit zwischen Senat und Bürgerschaft, der Spruch des Reichsgerichts, die
Entscheidungsdeputation.
Man ist gezwungen anzunehmen, dass von jeher in der
breiten Masse der dem Rat gegenüberstehenden Bürger aus-
gezeichnete Männer eine Führerrolle inne gehabt haben. Das
bürgerliche, um die Kirche gruppierte Leben des Mittelalters
machte diese zu Kirch- und Leichnamsgeschworenen,
politisch treten uns dieselben Männer zuerst in der Rolle jener
von den Kirchspielen erwählten sechzig Mittler entgegen die 1410
mit dem Rate den ersten Rezess schlossen. Trotzdem die hansische
Reaktion die Sechziger, die von Anfang an Neigung gehabt
hatten, sich zu perpetuieren und kollegial auszugestalten, be-
seitigt hatte, fällt denselben Männern, nun die „erlykesten und
eltesten ut elkem Uarspelle“ genannt, mit dem Rezess das Amt
zu, in dringlichen Staatssachen dem Rat die Wünsche der Bürger
zu übermitteln. Und kurz vor der Reformation (1483) gedenkt
ihrer der Rezess als der „twyntich effte vyff und twyntich erff-
setten Borgher“, welchen der Rat die politischen Vorkommnisse
zur Weitergabe an die Bürger bekannt giebt. Der offenbar in
dem hamburgischen Staatsleben schlummernde Gedanke einer
Bürgerbehörde fand seine gesetzliche Entfaltung mittels des langen
Diebürgerlichenhezesses in den drei bürgerlichen Kollegien. Grundlage
Kollegien.
dieser waren die zwölf Diakonen der vier Kirchspiele, aus denen
sich nach oben durch Vereinigung der drei ältesten Diakonen
aus jedem Kirchspiel das Kollegium der Oberalten zusammen-
setzte, und das, um die 24 Subdiakonen jedes Kirchspiels ver-
mehrt, nach unten das Kollegium der 144er herstellte. Das
niedere Kollegium umfasste also immer auch die Mitglieder des
höheren, der Instanzenzug ging von Öberalten über 48er zu
den 144ern, also nach unten. Nach Zutritt des Michaeliskirch-