Full text: Hamburgisches Staatsrecht auf geschichtlicher Grundlage.

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spiels hiessen die beiden letzten bürgerlichen Kollegien infolge 
der entsprechenden Vermehrung die 60er und 180er. 
In den Tumultzeiten war die Thätigkeit der Kollegien sehr 
massgebender Art, sie spielten aber alle drei eine verschiedene 
Rolle. Die Oberalten, zwar an !sich konservativ, hatten doch 
den Ehrgeiz, einen Gegensenat zu formieren, Bestrebungen, der 
die viel umfochtene Perpetuierung und Salarierung der Oberalten 
zu Hilfe kam. Bald lagen sie mit dem Rat, bald mit den Kon- 
venten in Hader. Die Sechziger wahrten durchaus die traditionell- 
geschichtliche Rolle der verständigen Mittler, namentlich bei 
Herbeiführung des Hauptrezesses, während die 180er den vor- 
nehmsten Sitz der Demagogie bildeten. 
Der Hauptrezess erhöhte ganz entschieden die Stellung der 
bürgerlichen Kollegien, von denen er die 180er um 30 Adjunkten 
mit spe succedendi vermehrte, im Vergleich zu den Konventen. 
Er wies ihnen, namentlich den Oberalten, „dem Auge des ge- 
meinen Besten“ ein dreifaches Amt zu: eines Wächters der 
Verfassung und einer Rekursinstanz bei Rechtsverweigerung und 
bei Beschwerden über Magistrate, von Vertretern der Erb- 
gesessenen Bürgerschaft in gewissen Fällen, und von Ver- 
waltungskörpern. 
Die Konstituante wollte an Stelle der bürgerlichen Kol- 
legien bereits einen Bürgerausschuss setzen. Sie ging dabei 
von der Ansicht aus, dass ihrem Rat, einem Beamtenkollegium, 
ein sowohl ständiger wie besonders aktionsfähiger Ausschuss der 
Bürgerschaft, seiner Herrin, zur Seite stehen müsse: Daher war 
der Bürgerausschuss im wesentlichen eine konzentrierte Bürger- 
schaft von 30 Mitgliedern, 24 aus den Abgeordneten für die 
Stadt, sechs aus denen fürs Land genommen. Die Sitzungen 
waren Öffentlich. Er hatte die Kompetenz in dringlichen und 
unbedeutenden Sachen an Stelle der Bürgerschaft zu bestimmen, 
den Rat in Staatsangelegenheiten zu überwachen und die Bürger- 
Schaft zu berufen, somit deren Rechte zu wahren. Ein solcher 
Ausschuss, der das in Sessionen tagende Parlament gewisser- 
Massen perpetuiert, mag geboten sein in grossen Ländern parla- 
mentarischer Herrschaft, um die Regierung sowohl zu über- 
wachen wie ihr die Möglichkeit der verfassungsmässigen parla- 
mentarischen Zustimmung zu bieten. In einem Stadtstaat wie 
Hamburg mit seiner permanenten Bürgerschaft war diese Idee 
verfehlt. Zweckmässig war nur ein solcher Ausschuss aus dem 
Der Bürger- 
ausschuss. 
Die Konsti- 
tuante.
	        
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