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spiels hiessen die beiden letzten bürgerlichen Kollegien infolge
der entsprechenden Vermehrung die 60er und 180er.
In den Tumultzeiten war die Thätigkeit der Kollegien sehr
massgebender Art, sie spielten aber alle drei eine verschiedene
Rolle. Die Oberalten, zwar an !sich konservativ, hatten doch
den Ehrgeiz, einen Gegensenat zu formieren, Bestrebungen, der
die viel umfochtene Perpetuierung und Salarierung der Oberalten
zu Hilfe kam. Bald lagen sie mit dem Rat, bald mit den Kon-
venten in Hader. Die Sechziger wahrten durchaus die traditionell-
geschichtliche Rolle der verständigen Mittler, namentlich bei
Herbeiführung des Hauptrezesses, während die 180er den vor-
nehmsten Sitz der Demagogie bildeten.
Der Hauptrezess erhöhte ganz entschieden die Stellung der
bürgerlichen Kollegien, von denen er die 180er um 30 Adjunkten
mit spe succedendi vermehrte, im Vergleich zu den Konventen.
Er wies ihnen, namentlich den Oberalten, „dem Auge des ge-
meinen Besten“ ein dreifaches Amt zu: eines Wächters der
Verfassung und einer Rekursinstanz bei Rechtsverweigerung und
bei Beschwerden über Magistrate, von Vertretern der Erb-
gesessenen Bürgerschaft in gewissen Fällen, und von Ver-
waltungskörpern.
Die Konstituante wollte an Stelle der bürgerlichen Kol-
legien bereits einen Bürgerausschuss setzen. Sie ging dabei
von der Ansicht aus, dass ihrem Rat, einem Beamtenkollegium,
ein sowohl ständiger wie besonders aktionsfähiger Ausschuss der
Bürgerschaft, seiner Herrin, zur Seite stehen müsse: Daher war
der Bürgerausschuss im wesentlichen eine konzentrierte Bürger-
schaft von 30 Mitgliedern, 24 aus den Abgeordneten für die
Stadt, sechs aus denen fürs Land genommen. Die Sitzungen
waren Öffentlich. Er hatte die Kompetenz in dringlichen und
unbedeutenden Sachen an Stelle der Bürgerschaft zu bestimmen,
den Rat in Staatsangelegenheiten zu überwachen und die Bürger-
Schaft zu berufen, somit deren Rechte zu wahren. Ein solcher
Ausschuss, der das in Sessionen tagende Parlament gewisser-
Massen perpetuiert, mag geboten sein in grossen Ländern parla-
mentarischer Herrschaft, um die Regierung sowohl zu über-
wachen wie ihr die Möglichkeit der verfassungsmässigen parla-
mentarischen Zustimmung zu bieten. In einem Stadtstaat wie
Hamburg mit seiner permanenten Bürgerschaft war diese Idee
verfehlt. Zweckmässig war nur ein solcher Ausschuss aus dem
Der Bürger-
ausschuss.
Die Konsti-
tuante.