Full text: Hamburgisches Staatsrecht auf geschichtlicher Grundlage.

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Bürgerschaft selbst zwecks Erwägung der eventuellen Beschreitung 
des verfassungsmässigen Verfahrens bei Dissensen (Artikel 70 ff.) 
vorgeschrieben. 
Diese eigentümliche Wächterstellung ist im Kompromiss 
von 1859—1860 geschaffen; die Konstituante bedurfte nach ihrer 
Konstruktion des Bürgerausschusses einer solchen Bestimmung 
nicht, Maiverfassung und Entwürfe hatten statt dessen den 
Bürgerausschuss allein mit der Vornahme der vom Senat ver- 
absäumten Ergänzung der Bürgerschaft betraut. Materiell ist 
mit Artikel 60, Nr. 5 angeknüpft an die Kompetenzen zum Teil 
der Kollegien insgemein, zum Teil an die besondern der Ober- 
alten (Hauptrezess Artikel 1. Reglement. Titel II. Artikel 5—9. 
Unionsrezess des Rats, Artikel 10. Unionsrezess der Kollegien. 
Kapitel 1.12. II 2.3). Danach waren namentlich die Oberalten 
sowohl aus eigenem Antrieb wie auf Anrufen durch Verwaltungs- 
akte oder Richterspruch angeblich verletzter Privatpersonen be- 
fugt, durch eine gesetzgeberische Initiative in der Erbgesessenen 
Bürgerschaft oder durch Herbeiführung des Disziplinarverfahrens 
gegen das malversierende Ratsglied Abhilfe zu schaffen. Die 
Remedur, soweit sie Justizsachen anlangt, ist heute unmöglich; 
die Initiative steht nicht dem Bürgerausschuss allein, sondern 
Jedem Bürgerschaftsmitgliede zu. Es bleibt also nur noch der 
Fall, dass „Verfassung und die auf öffentliches Recht bezüg- 
lichen Gesetze“ nicht inne gehalten sind. Man hat früher diese 
Befugnis des Bürgerausschusses sehr überschätzt und sie für eine 
wesentliche Garantie der Verfassung gehalten. Mit Recht hat 
davor schon v. Melle gewarnt. Ich kann hierin nichts erblicken, 
wie die Kehrseite der in der Verfassung gewünschten besonderen 
Senatorischen Verantwortung. Und ebenso wie ich ein solches 
Verantwortungsgesetz heute für unmöglich erklären musste, kann 
ich auch irgend eine thatsächliche Bedeutung der Nr. 5 des 
Artikels 60 nicht mehr beilegen. Die eigentliche Bedeutung des 
Bürgerausschusses liegt vielmehr darin, dass er dem Senate in 
den Dingen, in welchen er verfassungsmässig an eine bürger- 
liche Zustimmung gebunden ist, da, wo eine rasche und diskrete 
Behandlung geboten ist, eine solche ermöglicht! 
Die drei grossen, regelmässig wiederkehrenden Bethätigungs- 
gebiete der Staatsgewalt sind die, dass sie auftritt rechtssetzend, 
rechtssprechend und verwaltend. 
Das Wächter- 
amt. 
Die drei 
Funktionen.
	        
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