— 103 —
Bürgerschaft selbst zwecks Erwägung der eventuellen Beschreitung
des verfassungsmässigen Verfahrens bei Dissensen (Artikel 70 ff.)
vorgeschrieben.
Diese eigentümliche Wächterstellung ist im Kompromiss
von 1859—1860 geschaffen; die Konstituante bedurfte nach ihrer
Konstruktion des Bürgerausschusses einer solchen Bestimmung
nicht, Maiverfassung und Entwürfe hatten statt dessen den
Bürgerausschuss allein mit der Vornahme der vom Senat ver-
absäumten Ergänzung der Bürgerschaft betraut. Materiell ist
mit Artikel 60, Nr. 5 angeknüpft an die Kompetenzen zum Teil
der Kollegien insgemein, zum Teil an die besondern der Ober-
alten (Hauptrezess Artikel 1. Reglement. Titel II. Artikel 5—9.
Unionsrezess des Rats, Artikel 10. Unionsrezess der Kollegien.
Kapitel 1.12. II 2.3). Danach waren namentlich die Oberalten
sowohl aus eigenem Antrieb wie auf Anrufen durch Verwaltungs-
akte oder Richterspruch angeblich verletzter Privatpersonen be-
fugt, durch eine gesetzgeberische Initiative in der Erbgesessenen
Bürgerschaft oder durch Herbeiführung des Disziplinarverfahrens
gegen das malversierende Ratsglied Abhilfe zu schaffen. Die
Remedur, soweit sie Justizsachen anlangt, ist heute unmöglich;
die Initiative steht nicht dem Bürgerausschuss allein, sondern
Jedem Bürgerschaftsmitgliede zu. Es bleibt also nur noch der
Fall, dass „Verfassung und die auf öffentliches Recht bezüg-
lichen Gesetze“ nicht inne gehalten sind. Man hat früher diese
Befugnis des Bürgerausschusses sehr überschätzt und sie für eine
wesentliche Garantie der Verfassung gehalten. Mit Recht hat
davor schon v. Melle gewarnt. Ich kann hierin nichts erblicken,
wie die Kehrseite der in der Verfassung gewünschten besonderen
Senatorischen Verantwortung. Und ebenso wie ich ein solches
Verantwortungsgesetz heute für unmöglich erklären musste, kann
ich auch irgend eine thatsächliche Bedeutung der Nr. 5 des
Artikels 60 nicht mehr beilegen. Die eigentliche Bedeutung des
Bürgerausschusses liegt vielmehr darin, dass er dem Senate in
den Dingen, in welchen er verfassungsmässig an eine bürger-
liche Zustimmung gebunden ist, da, wo eine rasche und diskrete
Behandlung geboten ist, eine solche ermöglicht!
Die drei grossen, regelmässig wiederkehrenden Bethätigungs-
gebiete der Staatsgewalt sind die, dass sie auftritt rechtssetzend,
rechtssprechend und verwaltend.
Das Wächter-
amt.
Die drei
Funktionen.