Full text: Hamburgisches Staatsrecht auf geschichtlicher Grundlage.

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Möglichkeit gegeben sein, die Durchführungsmittel solcher Ent- 
schlüsse einseitig allgemein bindend zu bestimmen, also Ver- 
ordnungen zu erlassen. 
Verordnungen Um eine Gliederung der verschiedenen Verordnungen zu 
ermöglichen, hat die Wissenschaft zwei Einteilungsprinzipien auf- 
gestellt: die eine mit Rücksicht auf das Verhältnis der Ver- 
ordnung zum Gesetz, die andere im Hinblick auf den Zweck 
der Verordnung. 
Was die erstere Idee anlangt, so ergiebt sich aus der fest- 
gestellten absoluten Notwendigkeit der Verordnung neben dem 
gs (Tesetz, dass eine jede Verfassung ausdrücklich oder mittelbar 
ein Verordnungsrecht der Regierung gewähren muss. Damit ist 
der Begriff der verfassungsmässigen Verordnung gewonnen. 
Diese verfassungsmässige Verordnung kennt aber ausser der Ver- 
fassung auch das Gesetz als Grenze und zwar nicht nur so, dass 
sie ein bestehendes Gesetz nicht angreifen, nicht contra legem 
sein darf, sondern auch so, dass ihr die der Gesetzgebung ganz 
allgemein vorbehaltenen Gebiete, auch wenn dort ein positives 
Gesetz noch nicht erlassen, verboten bleiben. Daraus hat man 
den, allerdings unter Umständen etwas unbestimmten Satz ab- 
geleitet, dass die Verordnung nicht praeter legem sein dürfe. 
Die Möglichkeiten einer solchen Verordnung sind nun die, 
dass eine Verordnung, ohne praeter legem zu sein, da erlassen 
wird, wo das Gesetz schweigt. Diese auf freier Entschliessung 
der Regierung beruhende Verordnung ist dem Gesetze völlig 
gleichwertig. Man entwickelt daraus vorzugsweise das selb- 
Selbständige. ständige Verordnungsrecht. 
Oder eine Verfassung hat, wie die hamburgische (Artikel 
102. 103), der Regierung die rechtliche Möglichkeit ausdrücklich 
verliehen, unter gewissen Umständen bestehende Gesetze mittels 
Notverordnung. einer sogenannten Notverordnung aufzuheben; eine solche 
Verordnung ersetzt das Gesetz, Jellinek nennt sie gesetzver- 
tretende Verordnung. 
Endlich kann sich ein Gesetz nicht selbst vollendet 
haben, sei es, dass es in seiner Materie bewusster Weise Lücken 
gelassen hat, sei es, dass es nicht dafür gesorgt hat, wie es zu 
den bestehenden Verhältnissen übergeleitet werden solle. Ist 
im ersteren Falle eine andere Stelle mit Ausfüllung der Lücke
	        
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